Anhörung zu Spätabtreibungen

16.02.2005 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

FAZ 16.2.2005: Spätabtreibungen sind ethisch bedenklich, gesetzlich aber in weitem Umfang erlaubt. Meist entscheiden sich Ärzte und Schwangere dafür, wenn das Kind behindert zur Welt kommen würde. Immer mehr Experten wollen deswegen eine Gesetzesänderung.

Wenn am Mittwoch in Berlin der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages seine Anhörung zum Thema "Spätabbrüche" in der Schwangerschaft durchführt, dann wird dort keine der rhetorischen Schlachten mehr geschlagen, wie wir sie aus den Debatten um Liberalisierung und Verschärfung des § 218 StGB in den Achtziger und Neunziger Jahren kennen. In den vorab eingegangenen Stellungnahmen von Juristinnen, Medizinern, Kirchen und Verbänden dominieren die vorsichtigen Formulierungen. Mit Ausnahme von pro Familia hat andererseits aber auch keine Gruppierung im Vorfeld der auf gerade mal zwei Stunden angesetzten Beratungen signalisiert, dass es angesichts der gegenwärtigen Praxis von Spätabbrüchen nach pränataler Diagnose keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gäbe. Eindrucksvoll hat vor allem die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Ruth Schimmelpfeng-Schütte, in ihrer Stellungnahme entwickelt, warum die Idee von SPD und Grünen fehlgeht, die Verantwortung auf Ärztekammern und den Gemeinsamen Bundesausschuss zu verlagern, mit Richtlinien und Empfehlungen für eine bessere Ausgestaltung der Pränataldiagnostik und der damit verbundenen Beratungsangebote zu sorgen. Der Schutz des Lebens auch von Feten mit Behinderungen, die nach der 22. Schwangerschaftswoche entdeckt werden, ist eine wesentliche Angelegenheit des Staates und damit des parlamentarischen Gesetzgebers, der deswegen eine Beratungspflicht vor einem Spätabbruch gesetzlich selbst normieren muß. Schimmelpfeng-Schütte buchstabiert in ihrer Stellungnahme auch das zweite große Problemfeld aus, das für die Problematik der Abtreibung von Feten wegen ihrer Behinderung, die außerhalb des Mutterleibs sogar lebensfähig sein könnten, von erheblicher Bedeutung ist. Der Schadensersatzanspruch für das "Kind als Schaden" gehört ihrer Ansicht nach abgeschafft - ohne dass damit ein Freibrief für Ärzte verbunden sein soll, ihre Beratungs- und Behandlungspflichten in diesem Bereich zu vernachlässigen. Verstöße dagegen müssten aber anders als durch Schadenersatzzahlungen auf den Unterhalt sanktioniert werden. Damit würde ein wichtiges Motiv für Ärztinnen und Ärzte entfallen, sich im Zweifelsfall für eine Spätabtreibung einzusetzen, weil nur so sicher eine Haftung verhindert werden kann. Diese Auffassung wird neben anderen Gutachtern auch von Walter Bayerlein, einem ehemaligen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht geteilt, der als Vizepräsident des Zentralkomitee der Deutsche Katholiken seine Stellungnahme abgegeben hat.

Wenig ermutigend ist dagegen, dass die einzelnen Stellungnahmen mit wenigen Ausnahmen zu einem Punkt fast gänzlich schweigen, der auch in dem Entschliessungsantrag der CDU/CSU sehr knapp abgehandelt wird: "Um den Eltern die Entscheidung für ein behindertes Kind zu erleichtern, ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen erforderlich. Eltern müssen wissen, dass die Gesellschaft sie nicht allein lässt, wenn sie ein behindertes Kind bekommen." Angesichts der gegenwärtigen Tendenzen in der Sozialpolitik aber auch mit Blick auf die Debatte um die Einbeziehung von Behinderten in das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz ist das kein Punkt unter vielen und er verdiente, soll die Verbesserung des Lebensschutzes von behinderten Feten auch die Verbesserung von deren Leben nach der Geburt umfassen, mehr Aufmerksamkeit.

 

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