Euro-Tod

09.01.2002 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Euthanasie

Blick zurück nach vorn

Veröffentlicht in: Jungle World, 09.01.2002: Das neue Jahr ist da und alle reden über den Euro. Schafft er die Einheit Europas ganz oder doch nicht gar?

Dabei hat das zusammenstrebende Europa dieses Jahr doch allerhand mehr zu bieten als nur neue Kaufkraft. 2002 ist das Jahr ab dem Zwölfjährige in den Niederlanden zwar weiterhin "Mision Impossible 2" auch in Begleitung ihrer Eltern nicht im Kino ansehen dürfen, sie dürfen nach Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten aber endlich ihren Tod durch ärztliche Hand wünschen. Selbstverständlich dürfen auch Erwachsene ihr Leben künftig so beenden lassen, wie es in weiten Teilen Westeuropas für würdig gehalten wird: Mit einer Spritze durch den Arzt des Vertrauens. Tötung auf Verlangen ist auch im königlichen Nachbarland Belgien im Kommen: Dort muss das entsprechende Gesetz nur noch die zweite Kammer passieren und vom Staatsoberhaupt abgesegnet werden. Sowohl in Belgien wie auch in den Niederlanden werden aber nicht nur verzweifelte, schwer kranke Menschen auf ihr Verlangen hin getötet, sondern auch schwerkranke Menschen, die danach nicht verlangen, denen man aber, weil sie bewusstlos oder sonst nicht entscheidungsfähig sind, diese Wohltat nicht versagen will.

Warum sollte sich in Zeiten allgemeiner Deregulierung der Staat nicht auch aus dem Lebensschutz soweit zurückziehen, wie es die Mehrheit der BürgerInnen gerade noch toleriert. Da wirkt die Empörung über zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Frankreich, der Cour de Cassation, schon fast antiquiert: Die französischen Richter hatten entschieden, dass ein Junge, der mit einem Down-Syndrom zur Welt gekommen ist und ein Jugendlicher, der schwere geistige Schäden infolge einer Rötelerkrankung seiner Mutter erlitten hat, Schadenersatzansprüche gegen die Ärzte geltend machen können, die ihre Geburt nicht verhindert haben. Denn, so die Richter selbstsicher, es sei doch wohl besser nicht geboren zu werden, als mit diesen Behinderungen leben zu müssen. Die Konsequenz dieser Entscheidungen ist klar: Behinderte werden künftig um ihrer selbst verhindert werden müssen - und man fragt sich nur: Was tun mit ihnen, wenn sie, welch Unglück,. Doch geboren sind? Wäre dann nicht auch die Beendigung ihres Lebens besser als dessen Fortsetzung? In Frankreich ist die Tötung auf Verlangen nicht legal, Aber im Land, in dem die Menschenrechte, lang lang ists her, erkämpft wurden, ist ein Mann Gesundheitsminister, der Ende letzten Jahres erklärt hat, auch er habe als Arzt Menschen durch Spritzen hoher Dosen Morphium getötet. Dass Bernard Kouchner gleichzeitig Gründungsmitglied der "Ärzte ohne Grenzen" ist gibt dem Namen dieser Menschenrechtsorganisation, die sich über das Verhalten ihres prominenten Mitglieds nicht entrüstet zeigte, einen neuen, tristen Beigeschmack.

Ausgerechnet in Großbritannien haben unterdessen die Lord-Richter in Sachen Tötung auf Verlangen auf einem restriktiven Kurs beharrt und untersagt, dass der Ehemann von Dianne Pretty, die an einer schweren fortschreitenden Behinderung leidet, seiner Frau hilft, ihren Tod herbeizuführen. Merkwürdig allerdings, dass die gleichen Lord-Richter sieben Jahre zuvor ganz ohne Bedenken den Ärzten von Tony Bland erlaubt haben, die Sonden-Ernährung einzustellen, weil sie der Auffassung waren, dass für den schwer hirngeschädigten jungen Mann der Tod besser wäre als das Weiterleben. Dianne Pretty will nun jedenfalls vor den Europäischen Gerichtshof ziehen und klagen, dass ihr grundlegende Menschenrechte vorenthalten werden, wenn ihr nicht erlaubt wird, den eigenen Tod herbeizuführen. Es wird in den kommenden Monaten in Europa noch spannendere Diskussionen geben als die Frage, ob die DM nun schneller verschwindet als befürchtet und erhofft.

Ach ja: Auch in Deutschland will man sich dem europäischen Trend, das Leben zur Verfügungsmasse zu machen nicht allzu sehr verschliessen. Der BGH hat kurz vor Jahresende den Eltern eines Kindes, das mit Behinderungen geboren wurde einen Schadenersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt, der die Geburt nicht verhindert, verwehrt - aber nur, weil das Kind einen nichtbehinderten Zwilling hat, der bei einem Schwangerschaftsabbruch höchstwahrscheinlich ebenfalls abgetrieben worden wäre. Das Leben eines nichtbehinderten Kindes zu verhindern, damit ein Kind mit Behinderungen nicht geboren wird, ist aber nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. So radikal behindertenfeindlich ist das Recht ja gar nicht.

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