Hand an sich legen - der Arzt hilft mit

27.08.2014 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Vier Professoren machen sich für ärztlich assistierten Suizid stark

Ein modifizierter Text zu diesem Thema erscheint von mir in der FAZ vom 27. August 2014: Ein Vorschlag zur Debatte um assistierten Suizid, der wissenschaftlich begründet sein soll. Tatsächlich schlägt er einen Seitenpfad ein und konzentriert sich auf Hilfe zum Sterben für den Arzt. Die SPD ist trotzdem begeistert

Seit acht Jahren streiten Wissenschaftler und Politiker darum, ob es richtig ist, bestimmte Ausprägungen der Beihilfe zum Suizid unter Strafe zu stellen. Mehr als ein halbes Dutzend Entwürfe sind seitdem formuliert worden, durchsetzen konnte sich keiner. Zuletzt scheiterte der Gesetzentwurf der damaligen Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, weil er sich zwar scheinbar gegen bedenkenarme Sterbehelfer richtete, sich in der Gesetzesbegründung aber für ärztlich assistierten Suizid stark machte.

Eingedenk dessen ist der Gesetzentwurf, den gestern die Palliativmediziner Gian Domenico Borasio und Ralf Jox, der Medizinethiker Urban Wiesing und der Medizinrechtler Jochen Taupitz der Öffentlichkeit vorgestellt haben, freundlich formuliert: überraschend. Zwar regeln sie – als hätten Sie sich Österreich zum Vorbild genommen - dass Beihilfe zum Suizid in Deutschland künftig generell strafbar sein soll. Tatsächlich haben sie aber vor allem im Sinn, die Beihilfe zum Suizid zu professionalisieren. Suizidwillige sollen statt zu Sterbehilfevereinen in die Arztpraxen umgelenkt werden. Einer der Gesetzesautoren, der Tübinger Medizinethiker Urban Wiesing, hatte sich schon im Frühjahr mit der pointiert formulierten Überlegung profiliert, dass „die Ärztekammern bestens geeignet (wären), Beihilfe zum Suizid zu organisieren.“

Wiesing und seine Mitstreiter setzen auf Prozeduralisierung. Sie stellen fünf Anforderungen an den Arzt, der erwägt Suizidbeihilfe zu leisten: beispielsweise muss er feststellen, dass der Patient nur noch eine begrenzte Lebenserwartung hat, er soll den Patienten auch „umfassend und lebensbejahend“ über seinen Zustand aufklären. Zudem wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, zu Einzelheiten der ärztlichen Suizidbeihilfe eine Rechtsverordnung zu erlassen. Dann, so geben sich die Wissenschaftler auf Basis einer, freundlich formuliert, mehr optimistischen als systematischen Interpretation von Daten zur die Häufigkeit assistierter Suizide in der Schweiz und im US-Bundesstaat Oregon, überzeugt, werde ihr Vorschlag Rechtssicherheit schaffen, Freiräume für ein selbstbestimmtes Sterben erhalten und gleichzeitig Suizide verhindern. Nun kann man lange darüber streiten ob diese paradoxe Intervention, durch Schaffung einer Verfahrensordnung für den ärztlich assistierten Suizid Suizidprävention betreiben zu können, plausibel konzipiert ist. Es gibt auch gute Gründe zu bezweifeln, dass die gesellschaftliche Enttabuisierung des ärztlich assistierten Suizids wie behauptet dazu führt, dass die Forderungen nach der Freigabe der Tötung auf Verlangen verstummen werden – das Beispiel der Niederlande, wo beides unter bestimmten Bedingungen legal ist, zeigt, dass Ärzte vermeintlich oder tatsächlich lebensmüde Patienten eher direkt töten, als dass sie ihnen dabei helfen sich selbst umzubringen. Es ist auch zu fragen, wieso die vier Wissenschaftler kein Wort über die Ökonomisierung im Gesundheitswesen, sowie Ressourcenknappheit und schlechte Qualität der Pflege verlieren, so als ob das nicht genauso wie Umfrageergebnisse über die Befürwortung vom Suizidbegleitung zu den gesellschaftlichen Bedingungen der Debatte über Suizid und Suizidbeihilfe gehörte.

Letztenendes kommt es auf diese pragmatischen Aspekte aber nicht an, denn es treibt das Autorenquartett [wie die anderen Protagonisten, die sich für den ärztlich assistierten Suizid stark machen,] gar nicht das Bestreben die beste Möglichkeit der Suizidprävention durchzusetzen und sie suchen auch nicht die Antwort auf die Frage, wie Weiterung des „Hilfe zum Sterben“-Diskurses effizient zu stoppen wären. Es geht viel mehr darum, dass der Tod durch Suizid, wie die vier Wissenschaftler schreiben, als eine mögliche „Interpretation von einem Sterben in Würde“ anerkannt wird: „Es fehlen schlüssige Argumente, denen zufolge der Staat den Bürger die Zuständigkeit für die Selbstgestaltung ihres Lebens und Sterbens absprechen darf.“ Einmal abgesehen davon, dass dieses Argument in der Debatte auch gerne verwendet wird, wenn gegen das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen angegangen wird, geht es den Gegner des ärztlich assistierten Suizid im Allgemeinen nicht darum den Bürgern das Recht auf die Selbstgestaltung ihres Sterbens abzusprechen. Es geht auch nicht um die Gewissensentscheidung eines einzelnen Arzte in einem Einzelfall, auf die gegenwärtig sowohl das ärztliche Standes- als auch das Betäubungsmittelrecht zufriedenstellend differenziert reagieren können. Die Bedenken richten sich dagegen, ganz allgemein die Grenzen zu verwischen zwischen Hilfe im Sterben, wie sie die Palliativmedizin anbietet, und Hilfe zum Sterben, die sich Organisationen wie „Dignitas“ oder „Exit“ zur Aufgabe gemacht haben. Das heißt nicht, dass das Gespräch über Suizidwünsche tabuisiert werden soll. Aber Ärzte können sich auch heute schon offen für ein Gespräch zeigen, ohne dass die Verschreibung des tödlich wirkenden Natriumpentobarbital in das ärztliche Behandlungsangebot als eine Art IGeL-Leistung letzter Hand integriert wäre – und damit die Unterstützung bei der Herbeiführung des Todes als eine von mehreren Behandlungsoptionen zu akzeptieren. Das ist keine Frage gesetzlicher Regelungen sondern ärztlicher Behandlungs- und Gesprächskultur. Der Suizid, den Jean Amery als einen Akt des Hand an sich legens beschrieben hat,[ der zugleich eine radikale und nur dem Handelnden verständliche Absage an die Gesellschaft beinhaltet], würde durch einen gesetzlich befürworteten assistierten Suizid zu einer auf Vertragsbasis ausgeführten medizinischen Dienstleistung trivialisiert. Die Prozeduralisierung, die Schutz vor Mißbrauch gewährleisten soll, bewirkt eben immer auch einen Gebrauch des neuen Instruments, der nicht weniger schlimm erscheint. Der ärztlich assistierte Suizid sollte deswegen nicht auf ein Gesetz gestützt werden, sondern eine radikale Ausnahme bleiben, die der Arzt dann gegebenenfalls auch als solche zu verantworten hat.

Weiterführende Links

    Mehr dazu in meinem Biopolitik-Blog | http://biopolitikblog.de/

 

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