Mein Geschlecht gehört mir

24.02.2012 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht Empfehlungen zu Intersexualität

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.02.2012 Seite 33: Beauftragt von der Bundesregierung empfiehlt der Deutsche Ethikrat die Anerkennung eines dritten Geschlechts und die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Zwitter. Außerdem sollen Kinder nur noch wenn Gesundheitsschäden drohen an ihren Genitalien operiert werden um diese den herrschenden Vorstellungen davon, wie Klitoris und Penis auszusehen haben und wo Gonaden hingehören, anzupassen.

„Körperliche Unversehrtheit und Menschenrechte auch für Zwitter“ fordern erwachsene Betroffene, die als kleine Kinder oftmals schwerwiegende Operationen an ihren Genitalien erleiden mussten. Sie halten vor den Räumen einer ärztlichen Fachtagung Transparente hoch und haben sich den Protest auf ihr T-Shirt gedruckt. Was Chirurgen und Pädiater neutral als Klitorisreduktionsplastik oder Gonadektomie benennen, haben ihre Patienten als Genitalverstümmelung und Kastration erlebt. Seit Jahren setzen sich Selbsthilfegruppen dafür ein, dass diese Eingriffe verboten werden.

Am Donnerstag hat der Deutsche Ethikrat eine „Stellungnahme Intersexualität“ abgegeben, die sich auf mehr als einhundert Seiten mit deren Lage befasst und dann 22 Empfehlungen zur medizinischen Behandlung und zum Personenstandsrecht abgibt. Über Intersexuelle wird zwar seit etwa zehn Jahren in Deutschland viel geredet, einen eigenen rechtlichen Status haben sie aber nicht. Das deutsche Recht kennt nach wie vor nur Männer und Frauen – und wer weder das eine ist noch das andere, wird einem Geschlecht zugewiesen. Das Personenstandsgesetz verlangt innerhalb einer Woche die Eintragung des Geschlechts des Kindes in das Geburtenregister. Allerdings bestimmt nicht das Gesetz, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift für Standesbeamte, dass als Geschlecht nur „männlich“ oder „weiblich“ eingetragen werden kann. Der Ethikrat fordert jetzt, dass bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, auch „anderes“ gewählt werden kann. Außerdem soll es künftig möglich sein, den Eintrag erst später vorzunehmen, damit der betroffene Mensch die Möglichkeit hat, sich selbst zu entscheiden. In einer Gesellschaft, die auf dem Geschlechterdualismus aufbaut, auch wenn sie das Spiel mit Formen der Androgynität liebt und den Wechsel von einem in das andere Geschlecht bei Transsexuellen toleriert, wirkt das bahnbrechend. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Ethikrat die Stellungnahme direkt im Auftrag der Bundesregierung erstellt hat, ihr damit ein offiziöser Charakter zukommt.

Allerdings ist zu fragen, ob es eine Entwicklung in eine wünschenswerte Richtung einleitet: Menschen, die nicht Mann und nicht Frau sind, wird so keine Eigenständigkeit zugestanden, es wird lediglich die Differenz zur Normalität anerkannt, das „Anderssein“. Den Gegenentwurf dazu vertritt einer der Aktivisten der Internationalen Vereinigung intersexueller Menschen, Dan Christian Ghattas, der auf seiner Website als Motto formuliert: „Ich habe ein Geschlecht – mein eigenes.“ Eine solche im Wortsinne selbstbewusste Eintragung würde der individuellen Besonderheit intersexueller Menschen eher gerecht werden – und die vom Ethikrat für erforderlich gehaltene rechtliche Festlegung nicht weniger sicherstellen als der starre Bezug auf die beiden tradierten Formen von Geschlecht. So oder so hätte eine Erweiterung der Geschlechtsbezeichnungen im Personenstandsrecht aber Folgen vor allem für die rechtlich normierten Möglichkeiten des Zusammenlebens. Gegenwärtig ist die eingetragene Lebenspartnerschaft anerkannt, die voraussetzt, dass Menschen gleichen Geschlechts sich aneinander binden wollen. Vor allem aber gibt es die Ehe, die nach deutschem Recht nur von Mann und Frau eingegangen werden kann. Menschen, denen ein „anderes“ oder auch ein „eigenes“ Geschlecht zugebilligt wird, könnten allenfalls untereinander, nicht aber mit Frauen oder Männern eine Lebenspartnerschaft schließen. Eine Ehe könnten sie nach geltendem Recht ohnehin nicht eingehen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention gibt in Artikel 12 nur Männern und Frauen in ehefähigem Alter das Recht, eine Ehe einzugehen.

Die Mehrheit des Ethikrates verlangt deswegen, dass Menschen mit dem nach ihren Vorstellungen möglichen Geschlechtseintrag „anderes“ das Recht gegeben werden muss, eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen – was für manche heute verheiratete Intersexuelle allerdings eine Schlechterstellung gegenüber heute darstellte. Vor allem wären dann Menschen, die sich entscheiden, ihr eigenes Geschlecht auch als solches amtlich eintragen zu lassen, die einzigen, die keinerlei Möglichkeiten hätten, eine Ehe einzugehen, was angesichts des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zulässig sein dürfte. Eine Minderheit des Ethikrates verlangt daher, dass auch intersexuellen Menschen das Recht auf Eheschließung eingeräumt werden muss.

Die achtzehn Empfehlungen des Ethikrates zur medizinischen Behandlung Intersexueller haben einen klaren Ausgangspunkt: „Irreversible medizinische Maßnahmen zur Geschlechtszuordnung stellen einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, Wahrung der geschlechtlichen und sexuellen Identität und das Recht auf eine offene Zukunft und oft auch in das Recht auf Fortpflanzungsfreiheit dar.“ Operationen an Kleinkindern wären damit, wenn sie nicht aus einer medizinischen Indikation heraus erfolgten, unzulässig. Diese Konsequenz zieht der Ethikrat aber nicht, sondern öffnet, ebenso wie bei den euphemistisch als „operative Angleichung der Genitalien an das Geschlecht“ charakterisierten Eingriffen, den Weg in eine „umfassende Abwägung aller Vor- und Nachteile des Eingriffs“. Angesichts der Forderungen der Betroffenen und etlicher Experten greift das zu kurz.

Weiterführende Links

    Mehr über Intersexualität in meinem Blog auf faz.net | http://bit.ly/wbDFoZ

 

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