Mit dem Strafrecht gegen Haßkriminalität?

03.12.2007 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Ist die Schaffung einer Qualifikation „politisch motivierte Körperverletzung“ sinnvoll oder empfiehlt sich die Aufnahme von Strafzumessungsbestimmungen, die ausdrücklich die politische Motivation bei Gewalttaten betreffen in den § 46 StGB?

Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, Kanzlei Menschen und Rechte, Hamburg zur Anhörung durch den Rechtsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt 2007.

Ausgangslage der Debatte

Wenn nun, nahezu sechs Jahre nachdem im Jahr 2000 entsprechende Gesetzentwürfe der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (BRDrs. 577/00 und BRDrs. 759/00.) in den Bundesrat eingebracht worden und gescheitert sind, wieder das Thema Strafschärfungen für fremdenfeindlich oder rassistisch motivierte Gewaltdelikte auf die Tagesordnung gebracht wird, dann hat das immerhin zur Folge, dass das Augenmerk in der politischen Debatte auf den besonders drückenden Missstand der hohen Zahl gezielt gegen gesellschaftliche Minderheiten, insbesondere gegen Menschen mit dunkler Hautfarbe gerichteten Gewalttaten gelenkt wird. Gewaltdelikte gegen Flüchtlinge, gegen Menschen dunkler Hautfarbe oder gegen Jüdinnen und Juden, sowie gelegentlich auch gegen Menschen mit Behinderungen sind in Deutschland keine Ausnahmeerscheinung geworden, sondern spätestens seit den 1990er Jahren ein beachtliches Problem.

Wie relevant dieses Problem ist, ist allerdings schwer zu sagen.

In der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau und andere (Fraktion Die Linke, Bundestagsdrucksache 16/1353 vom 27. April 2006) konnte die Bundesregierung keine Zahlen über Ermittlungsverfahren gegen rechtsextremistische Straf- und insbesondere Gewalttäter für die Jahre 2004 und 2005 - geschweige denn für die ersten Monate 2006 - nennen, weil "die Aufbereitung der Daten noch nicht abgeschlossen werden konnte". Die aktuellsten Zahlen stammten also von 2003. Die Bundesregierung teilte außerdem mit, dass die Landesjustizverwaltungen künftig nicht mehr vierteljährlich über Strafverfahren wegen rechtsextremistischer oder fremdenfeindlicher Straftaten berichten würden, weil dieses mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden wäre und die Erhebung deswegen nur noch jährlich durchgeführt werden würde. Daten über polizeilich erfasste Straftaten erfragt seit langem jeden Monat die PDS, die Angaben des Bundesinnenministeriums gelten dabei jeweils als vorläufig, sind wenig differenziert und methodisch unzureichend transparent. Im Zusammenhang werden die Zahlen jeweils auf Länderebene regelmäßig mitgeteilt. Auf Bundesebene wird die Information nicht etwa im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik durchs BKA, sondern – allerdings auf Basis von Daten der Polizei – durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geleistet, die jährlich die Angaben des aus dem Bereich „Politisch motivierte Kriminalität“ (PKM) präsentiert.

Daten, die die öffentliche Transparenz und methodische Qualität der Angaben aufwiesen, wie sie beispielsweise in den jährlich veröffentlichten Hatecrime Statistics des Uniform Crime Reporting Program von FBI und US-Justizministerium aufweisen, sucht man in Deutschland vergeblich. Die dürftige Datenlage ist aber nicht nur deswegen problematisch, weil dadurch unklar bleibt, inwieweit ein neuer Straftatbestand oder neue Strafzumessungsregelungen in diesem Bereich überhaupt sinnvoll und geboten sind. Es erscheint auch irritierend, dass in der Bundesrepublik trotz jahrelanger Debatte nicht einmal eine detaillierte statistisch aufschlussreiche Erfassung und Auswertung der entsprechenden Straftaten stattfinden kann, nun aber die Ahndung der so schlecht erschlossenen Straftaten durch neue Tatbestände verschärft werden soll.

Praxis im Gerichtssaal

Aber auch eine kurze Recherche in der Rechtssprechungsdatenbank Juris ergibt wenig Erfreuliches: Strafgerichtliche Entscheidungen, in denen die Verbindung von Gewalttaten, insbesondere Körperverletzungsdelikten, und rechtsextremistischer oder fremdenfeindlicher oder rassistischer Motivation dargestellt und rechtlich reflektiert wird, gibt es nur in wenigen Einzelfällen. Angesichts von 776 Gewalttaten, die für 2004 verzeichnet wurden und 958 Gewalttaten, die die Statistik des BKA für 2005 verzeichnet doch ein überraschendes Ergebnis. Offenbar spielt die Motivation, die politische Motivation der Taten deutlich zu machen, im Gerichtsalltag keine allzu bedeutende Rolle. Angesichts der heute schon in § 46 Abs. 2 Satz 2 vorgegebenen Strafzumessungsgründe, die ausdrücklich verlangen, dass "die Beweggründe und die Ziele des Täters" in die Strafzumessung einfließen und damit natürlich erforscht und thematisiert werden müssen, ist das zumindest nicht selbstverständlich und deutet darauf hin, dass es in der gegenwärtigen juristischen Aufarbeitung entsprechend motivierter Straftaten mehr und größere Probleme geben könnte, als nur fehlende strafrechtliche Normen. Das deckt sich im übrigen auch mit den Erfahrungen des Verfassers als Nebenkläger in derartigen Verfahren. Exemplarisch sei das an einem Verfahren dargestellt, dass in den Medien im April 2006 für Schlagzeilen gesorgt hat: „Nach Überfall auf Togoer: Dritter Haftbefehl erlassen“ textete NDR 1 und der Spiegel präsentierte ein Zitat als Überschrift einer großen Geschichte: „Die haben den verprügelt, weil er `n Neger ist“.

Was in den Medien einige wenige Tage eine zentrale Rolle spielte, war für die polizeiliche Ermittlung offenbar herzlich uninteressant. Zwar wurde in der Flüchtlingsunterkunft des Geschädigten dessen Vorleben erforscht, seine Ess- und eingeführt. Zentrales Erfassungskriterium dieses Meldesystems ist die politische Motivation einer Tat. Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet. Die erfassten Sachverhalte werden im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet. Hierbei werden insbesondere Feststellungen zur Qualität des Delikts, zur objektiven thematischen Zuordnung der Tat, zum subjektiven Tathintergrund, zur möglichen internationalen Dimension der Tat und zu einer ggf. zu verzeichnenden extremistischen Ausprägung der Tat getroffen. In diesem Zusammenhang wurde auch der Bereich der Gewaltdelikte erweitert und bundeseinheitlich festgelegt.“

Trinkgewohnheiten wurden ermittelt. Die Hinweise, die es auf rechtsextreme Verbindungen von zumindestens einem der Täter gab, wurden dagegen nicht verfolgt. Weder spielte in den Ermittlungen seine mutmaßliche Beteiligung an einem Überfall auf Punks in Wismar eine Rolle, noch seine engen Kontakte mit bekannten Rechtsextremen. So saßen an den letzten Verhandlungstagen zwar mehr als ein Dutzend Angehörige und Sympathisanten rechter Gruppierungen im Zuschauerraum, es kam sogar zu einem Polizeieinsatz, weil Prozessbesucher vor dem Gerichtssaal den Deutschen Gruß zeigten, im Gerichtssaal verkündete der Vorsitzende der Jugendschöffenkammer aber, dass man es hier mit einer normalen Gewalttat zu tun gehabt habe, die ganz anders als die Medien behaupteten, gerade nichts mit rechtsextremer oder fremdenfeindlicher Gesinnung zu tun gehabt habe.

Das ist nicht nur eine Anekdote am Rande: Gerade in den Fällen, in denen nicht Propagandadelikte auf der Tagesordnung der Gerichte stehen, sondern Körperverletzungsdelikte, bei denen oft auch erhebliche Mengen Alkohol im Spiel sind, ist das Problem nicht die fehlende Strafschärfung wegen der politischen Motivation, die der Gewalttat zugrunde gelegen haben wird, sondern die Ermittelbarkeit und Beweisbarkeit der „politischen Motivation“, die oft genug eben keinen Ausdruck in Form von starren Parolen oder formeller Zugehörigkeit zu rechtsextremen Gruppierungen findet und die angesichts der kulturellen Entwicklungen in der rechten Szene auch nicht notwendigerweise aufgrund von Äußerlichkeiten oder bloßem Habitus ins Auge springen.

Die gegenwärtige Rechtslage

Um beurteilen zu können, ob trotz dieser praktischen Hindernisse, die Schaffung einer Vorschrift im StGB sinnvoll sein kann, die die politische Motivation einer Gewalttat ins Zentrum rückt oder ob eine solche Vorschrift vielleicht sogar helfen könnte, die praktische Misere zu überwinden erscheint es sinnvoll, sich die gegenwärtige rechtliche Lage zu betrachten.

Im bundesdeutschen Strafrecht gibt es keine spezielle und ausdrücklich die politische, fremdenfeindliche Motivation bei Gewaltdelikten berücksichtigende Regelung. Zwar wurde vor einigen Jahren angeregt, den § 130 StGB dahingehend auszulegen, dass er auch Gewalttaten als Aufstachelung zum Haß oder als Angriff auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen umfasst – dieser Vorschlag ist aber auf keine Resonanz gestossen, weil er die durch den Wortlaut gesetzte Auslegungsgrenze eindeutig überschreitet.

Allerdings kann die rassistische Motivation, die in einer Gewalttat ihren Ausdruck gefunden hat durch § 46 StGB in seiner gegenwärtigen Form berücksichtigt werden – und in vielen Fällen müsste sie es wohl auch. Sie kann sowohl Ausdruck der Beweggründe oder Ziele des Täters sein. Sie wird auch oftmals als Ausdruck der Gesinnung, die aus der Tat spricht verstanden werden müssen. Denkbar ist auch, dass bei derart politisch oder durch Hass motivierten Straftaten die verschuldeten Auswirkungen der Tat besondere sind. Rassistische Motivationen, die zu einer Tat geführt haben, können zudem auch im Nachtatverhalten Niederschlag finden.

Der über den § 46 vermittelte Zugriff auf eine Tat, die rassistisch oder fremdenfeindlich motiviert ist, bleibt allerdings begrenzt: Die Gründe des § 46 StGB finden Anwendung, wenn der Strafrahmen selbst bereits bestimmt ist. Realisiert man, dass Strafverfahren zu erheblichen Teilen ein kommunikativer Prozess ist und auch daher seine Bedeutung bezieht, ist ein mindestens genauso gravierender Mangel, dass die einer Straftat zugrundeliegende rassistische Motivation, soweit sie im Rahmen des § 46 StGB heute erschlossen werden kann bzw. muss nur etwas ist, was im Kontext anderer, übergeordneter Begriffe erschlossen und eingeordnet werden muß. Der Gesetzestext strukturiert so die Wahrnehmung des Falles und bewirkt Akzentsetzungen in der Aufarbeitung des Unrechts4. Gegenwärtig ist die Aggression gegen Menschen mit dunkler Hautfarbe dann etwas, was zwar wahrgenommen werden kann und im Verfahren zur Sprache kommt – aber eben nur als ein Unterpunkt der Beweggründe des Täters.

Der besondere Unrechts-Gehalt rassistisch motivierter Gewalttaten

Das aber steht in einem krassen Mißverhältnis zum Bedeutungsgehalt der Tat selber: Eine Körperverletzung, die im Zuge einer Auseinandersetzung um eine Zechschuld verübt wird, eine gefährliche Körperverletzung, die aus Eifersucht erfolgt oder nach einem Raub, um einen Verfolger loszuwerden, richtet sich gegen den derart Verletzten als Individuum. Die körperliche Mißhandlung oder Gesundheitsbeschädigung soll gezielt ihn treffen – es wird dabei seine körperliche Integrität, aber eben auch nur oder zumindest vor allem seine körperliche Integrität verletzt.

Wenn Rechtsextremisten einen Menschen durch die Strassen jagen, weil er eine andere Hautfarbe hat und ihn, haben sie ihn erreicht, zusammenschlagen, wenn Skinheads einen Menschen verprügeln weil sie gehört haben, er sei Jude, wenn sie auf der Strasse einen Mann angreifen, weil er blind ist, richtet sich diese Attacke gegen die körperliche Integrität des Opfers, deren Verletzung hat aber eine zusätzliche Bedeutung. Sie soll nicht nur Schmerzen zufügen oder entstellen. Der Angriff auf den Körper ist auch Mittel zum Zweck ein grundsätzliches Unwerturteil zum Ausdruck zu bringen. Dem Opfer wird durch die Körperverletzung abgesprochen, ein Mensch wie andere auch zu sein. Es wird auch nicht als Individuum behandelt, es wird nicht wegen seines persönlichen Verhaltens, sondern als Exemplar ins Visier genommen. Das Opfer einer rassistisch motivierten Gewalt kann nicht ausweichen, kann sich dem Konflikt nicht entziehen, es kann sein Verhalten nicht ändern – denn die Gewalt richtet sich nicht gegen änderbares Verhalten sondern gegen etwas, was als unveränderliche Wesenheit dem Opfer zugeschrieben wird (und was ihm oftmals auch tatsächlich als körperliche Eigenheit unveränderlich anhaftet). Das verändert nicht nur die Art des Angriffs auf das Opfer selbst, der oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt wird, als in anderen Zusammenhängen - es führt ausserdem dazu, dass ein solcher Angriff auch anderen Menschen, die die Eigenschaften haben, wegen derer dieser Mensch zum Opfer gemacht wurde, ihren Un-Wert und ihre Gefährdung signalisiert.

Die Gesetzentwürfe von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

Der besondere Unrechtsgehalt derart motivierter Straftaten hatte bereits 2000 die Justizminister Brandeburg und Mecklenburg-Vorpommern motiviert,im Bundesrat Gesetzentwürfe vorzulegen, die eine bessere Verfolgung entsprechender strafrechtlicher Verstöße möglich machen sollten. Die Konzepte waren allerdings unterschiedlich. Das Land Brandenburg stand mit seinem „Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Bekämpfung extremistischer Gewalttaten und anderer extremistischer strafbarer Handlungen“ erkennbar in der Tradition des Verbrechensbekämpfungsgesetzes von 1994: Das Artikelgesetz wollte neben einem neuen Straftatbestand, dem § 224a (Körperverletzung aus niedrigen Beweggründen) und einer Ausweitung des § 5 StGB(Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter) auf die §§ 86, 86a und 130, vor allem neue U-Haftgründe und erweiterte Telefonüberwachungsmöglichkeiten schaffen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hatte dagegen mit seinem „Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Menschenwürde“8 einen schon von seinem Wortlaut her in eine andere Richtung zielenden Entwurf vorgelegt. Kern des mecklenburg-vorpommerschen Projekts war die Einfügung eines 4. Halbsatzes in den § 46 II Satz 2. Demnach sollte „der Umstand, dass die Tat aus Hass oder aus sonst niedrigen Beweggründen gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe begangen worden ist“ als Umstand für die Strafzumessung besonders berücksichtigt werden. Des weiteren wurden durch den Entwurf die §§ 47 und 56 dahingehend umgestaltet, dass eine im Sinne des neuen 4. Halbsatzes motivierte Straftat auch Grund für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sein konnte, bzw. die Aussetzung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung hinderte. Zudem sah der Entwurf die Einführung des Fahrverbots als Hauptsanktion im StGB und JGG vor und konkretisiert die Bestimmungen über die Durchführung des beschleunigten Verfahrens durch Nennung einer Frist von maximal 6 Wochen in § 418 I StPO.

Kritik des brandenburgischen Gesetzentwurfes

Der Tatbestand des § 224 a StGB sollte ausweislich des Gesetzentwurfes zwei Varianten enthalten. Die eine sollte eventuelle „niedrige Beweggründe“ aus denen heraus eine Körperverletzung begangen worden ist, als Strafschärfungsgrund in Rechnung stellen, Die andere sieht eine Strafschärfung für den Fall vor, dass die Körperverletzung aus Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe begangen worden ist. Die 1. Variante übernahm damit Tatbestandsmerkmale aus 211 StGB, die andere aus § 130 StGB. Der Strafrahmen betrug für beide Varianten 1 bis 10 Jahre. Ein zweiter Absatz des neuen § 224a StGB beschrieb als Strafzumessungsregel den besonders schweren Fall mit einer Mindeststrafe nicht unter 3 Jahren. Als Regelbeispiele wurden aufgeführt: Begehung der Tat mit mehreren gemeinschaftlich, Begehung der Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung oder mittels einer rohen Misshandlung des Opfers.

Körperverletzung aus niedrigen Beweggründen

Schon bei Mord sind die „niedrigen Beweggründe“ zwar eines der mit Abstand am häufigsten herangezogenen, aber offenbar auch am schwersten zu handhabende Mordmerkmal; denn nirgend sonst sind derart viele Divergenzen zwischen Tat- und Revisionsgericht zu konstatieren. Die Einführung der Variante „sonstiger niedriger Beweggründe“ als Qualifikation der Körperverletzungsdelikte erscheint, da in diesem Kontext die sozial-ethische Bewertung einer Tat als „aus niedrigen Beweggründen“ noch schwieriger ist, wenig wünschenswert. Nimmt man zudem die Rechtsprechung des BGH zu diesem Merkmal wird deutlich, dass diese Übernahme eine spürbare Verschärfung der Körperverletzungs-Rechtsprechung in Bereichen zur Folge hätte, die mit rassistisch motivierter Gewalt nichts zu tun haben.

Körperverletzung aus Haß

Bedenkenswerter erscheint die Haß-Variante, die auf den Volksverhetzungsparagrafen zurückgreift, die aber auch in Zusammenhang mit § 6 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) zu lesen ist. Der Rückgriff auf den § 130 StGB, der auch in den Gesetzgebungsmaterialien mag auf den ersten Blick naheliegen. Ein wichtiger Unterschied ist aber, dass im § 130 StGB der Haß nicht der Grund der Tat ist, sondern ihr zu erreichendes Ziel den Inhalt der Aufstachelung beschreibt. Damit wird auf die Tatbestandsvarianten Nr 4 und 5 aus § 224 I StGB und auf die rohe Misshandlung aus § 225 I StGB bezug genommen. Haß ist hier auf die Gefühle des Aufgestachelten bezogen. Haß beschreibt in § 130 StGB mithin die Tat, während es im E § 224a StGB eine überschiessende Innentendenz des Täters charalkterisiert. Das führt möglicherweise zu Beweisproblemen. Denn während in § 130 StGB die Aufstachelung oder Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gerade an die Öffentlichkeit, also nach aussen getragen worden sein muss, bzw. Ausdruck in einer Schrift findet, müsste sie in E 224 StGB als psychische Causa der Körperverletzung durch den Tatrichter erschlossen werden. Das kann, je nach den Umständen des Falles, einfach – aber auch sehr schwierig sein – nicht jeder aus Haß handelnde Täter erklärt seinen Haß bei der Tat oder in der nachfolgenden Befragung. Haß ist vor allem eine innere Triebkraft.

Fraglich ist allerdings, inwieweit diese Feststellung einen tauglichen Einwand darstellt. Auch bei anderen Delikten, insbesondere eben auch bei Völkermord ist das Motiv des Täters Teil des Tatbestandes. Zudem ist es gerade Ziel der Befürworter einer Sonderreglung für rassistisch motivierte Gewalttaten, auf die, einen besonderen Unrechtsgehalt in sich tragenden, Motivation der Täter, also auf ihre inneren Tendenzen, zu reagieren. Mit Blick auf den § 6 VStGB bleibt allerdings offen, warum beim § 224a StGB ein sprachlich wenig präzise formulierter Motivzusammenhang (aus Hass) ausreichend für die erhebliche Strafschärfung sein soll, während bei § 220a StGB ein qualifizierter Vorsatz, die Absicht, eine der genannte Gruppen ganz oder teilweise zu zerstören, den Tatbestand auszeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Hass als sthenischer Affekt15 in der Regel zwar keine Schuldausschluss nach sich zieht. Grundsätzlich muß der geistig gesunde Mensch sich und seine Affekte beherrschen16. Immerhin ist aber denkbar, dass durch einen Affekt die Steuerungsfähigkeit stark vermindert ist, was zwar nicht Schuld ausschließend, wohl aber Schuld mindernd im Sinn des § 21 StGB sein. Das gilt insbesondere beim Zusammenspiel von alkoholbedingter Enthemmung und Affekt. Zwar wird auf der anderen Seite auch seitens des BGH die Befriedigung oder dem Nachgeben von Hassgefühlen als Anhaltspunkt für das Vorhandensein „niedriger Beweggründe“ genommen und mithin als eventueller Strafschärfungsgrund. Handlungsleitender Hass erweist sich also problematisch, weil die Bewertungsrichtung nicht eindeutig ist: Hass kann, wenn der Beschuldigte ihn gedanklich nicht beherrschen kann Schuld mindernd wirken, andernfalls aber auch signalisieren, dass der Täter seinen menschenverachtenden Motiven nachgibt und damit Grund für eine Strafschärfung bzw. Erfüllung des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ sein. Diese ambivalente Merkmal „aus Hass“ zum Tatbestandsmerkmal eines Qualifikationsdeliktes zu machen erscheint daher wenig gelungen. Denkbar wäre dagegen, in Anlehnung an den Völkermordtatbestand, einen eventuellen Qualifikationstatbestand § 224a StGB so auszugestalten, dass zur Erfüllung des Tatbestands die Absicht mit der Körperverletzung auch ein Unwerturteil über eine der in § 6 VStGB genannten Gruppen zum Ausdruck zu bringen, verlangt wird. Eine solche erhöhte Anforderung würde auch die angesichts der gegenüber § 223 StGB erhebliche Verschärfung des Strafmaßes plausibel machen. Als Alternative dazu, ließe sich eine entsprechende Vorschrift nach dem Vorbild entsprechender us-amerikanischer Reglungen auch dahingehend ausgestalten, dass die Körperverletzung durch Vorurteile gegen eine der in § 6 VStGB benannten Gruppen motiviert sein muss.

Allerdings ist zu befürchten, dass bei dem so formulierten E 224a StGB die Gefahr besteht, dass Tatrichter um die Qualifizierung einer sonst einfachen Körperverletzung als Verbrechen oder um die dreijährigen Mindeststrafe des besonders schweren Falles des § 224a für eine sonst lediglich als Vergehen betrachtete gefährliche Körperverletzung zu vermeiden, im Wege einer negativen Tatbestandskorrektur den erforderlichen Motivzusammenhang von Hass bzw. Vorurteil oder Absicht ein Unwerturteil zum Ausdruck zu bringen und Tat häufig verneinen werden und damit die neue Vorschrift weitgehend ins Leere laufen lassen.

Hass gegen Teile der Bevölkerung

Als problematisch erweist sich aber auch die Bestimmung der Gruppen, gegen die sich der Hass richten muss. „Teile der Bevölkerung“ sind, berücksichtigt man die Rechtsprechung zu § 130 StGB z.B. in Deutschland lebende Juden, „in Deutschland lebende dunkelhäutige Menschen“, oder auch Bundeswehrsoldaten. Hier besteht also die Gefahr, dass der Tatbestand zu weit greift.

Das Bayrische Oberste Landesgericht hat dagegen beispielsweise Zweifel daran geäußert, ob auch diejenigen Asylbewerber als Teil der Bevölkerung zu verstehen sind, die durch Täuschung ihre Anerkennung erreichen wollen, weil es sich hierbei um eine Personenmehrheit handeln könnte, die keinen ausreichend grossen Umfang und keine ausreichend große Bedeutung im Leben des Volkes hat. Hier könnte der Schutzbereich der Formulierung mithin zu eng ausgestaltet sein.

Insgesamt bleibt vor allem unklar, wieso es darauf ankommen soll, dass der handlungsleitende Haß der Täter sich gegen „Teile der Bevölkerung“ richten soll, wenn es sich um einen Straftatbestand handelt, der das spezielle Unrecht rassistisch motivierter Körperverletzung ins Visier nehmen soll. Zur Klärung dieser Frage ist es erforderlich, sich mit dem zu schützenden Rechtsgut des geplanten Gesetzes zu beschäftigen.

Die Autoren des Gesetzentwurfes äußerten sich dazu nicht ausdrücklich. Da es sich bei E § 224a StGB aber um eine Qualifikation der Körperverletzung handelt geht es zum einen und vordringlich um den Schutz der körperliche Unversehrtheit. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass auch der gesellschaftliche Frieden als Rechtsgut des neuen Paragrafen sein soll23. Gesellschaftlicher Frieden als Rechtsgut sollte bei einer Vorschrift, in deren Zentrum die Verletzung der körperlichen Integrität Einzelner steht, aber allenfalls untergeordnete Bedeutung haben. Das ebenfalls in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als Ziel erwähnte Anliegen des Minderheitenschutzes macht die Achtung der Menschenwürde aller Menschen als gleiche zu einem plausiblen weiteren Rechtsgut, also ein personal vermitteltes allgemeines Universalrechtsgut. Im Gegensatz zum gesellschaftlichen Frieden trägt dieses Rechtsgut auch dem besonderen Schutzbedürfnis des Opfers Rechnung. Gerade dieses auf gleiche Achtung zielende und gegen Diskriminierung orientierte Rechtsgut wird aber durch eine unspezifisch auf alle Teile der Bevölkerung zielende Formulierung kommunikativ negiert: Es kann die diskriminierten Gruppen auch umfassen, muss es aber nicht – es teilt vor allem aber nicht die Botschaft mit, dass hier tätlicher Diskriminierung von verwundbaren Gruppierungen begegnet werden sollt. Insofern erscheint es sinnvoll um das Rechtsgut zu verdeutlichen „Teile der Bevölkerung“ aus dem Tatbestand zu streichen.

Haß gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen

Damit würde der Tatbestand nur erfüllt, wenn sich die Motivation der Körperverletzung gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen richtete. Diese, auch im Völkermord-Tatbestand erwähnten Gruppen anzuführen überzeugt gerade vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Rechtsgutes des E § 224a weitgehend.

Hass gegen andere Gruppen

Insbesondere, wenn man die weite Formulierung „Teile der Bevölkerung“ ablehnt, aber auch, wenn man den kommunikativen Aspekt einer solchen Vorschrift, wie die der § E 224 StGB darstellen könnte, berücksichtigt, könnte es sich als Mangel darstellen, dass keine weiteren Gruppen aufgeführt sind.

Mit Blick auf die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschlands und den rechtsextremistischen Hintergrund vieler Straftaten, um die es hier geht wäre daran zu denken, dass die Gruppen, die Opfer der Nationalsozialisten waren und die auch jetzt wieder attackiert werden, sämtlich den Schutz eines solchen Gesetzes erfahren sollten. Insbesondere fehlen, formuliert man eine strafrechtliche Vorschrift, die Gewalt, die durch Vorurteile gegen nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen motiviert ist.

Es sind aber auch Bedenken grundsätzlicher Natur anzumelden: Zwar werden viele Hassdelikte in Form einer Körperverletzung begangen, so dass es Gründe gibt an eine Regelung als Qualifikation des § 223 im Besonderen Teil des StGB zu denken. Tatsächlich erfolgen rassistisch motivierte Straftaten aber in vielfältiger Form. Der allgemein gegen Diskriminierung zielende Charakter eines solchen Regelungsvorhabens legt deswegen nahe, einen Standort im Allgemeinen Teil zu finden. Damit würde sichergestellt, dass auch die rassistisch motivierte Brandstiftung, Sachbeschädigung oder der Raub erfasst werden kann. Außerdem könnte eine AT-Regelung flexibler sein, da sie nicht auf das starre Tatbestands-Rechtsfolgenschema festgelegt ist.

Kritik des mecklenburgischen Gesetzentwurfes

Der Entwurf des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll hier in erster Linie mit Blick auf den dort gemachten Vorschlag, § 46 II Satz 2 StGB durch einen 4. Halbsatz zu ergänzen, diskutiert werden. „Der Umstand, dass die Tat aus Hass oder aus sonst niedrigen Beweggründen gegen Teile der Bevölkerung oder eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe begangen worden ist“ soll demnach bei der Strafzumessung ausdrücklich in Betracht kommen. Hier müssen sich vom Wortlaut her die sonstigen niedrigen Beweggründe gegen eine der erwähnten Gruppen richten. Das hat den Vorzug, dass gegenüber der brandenburgischen Formulierung, die ganz allgemein niedrige Beweggründe bei der Körperverletzung berücksichtigen will, dass die antidiskriminierende Zielrichtung erhalten bleibt. Gleichzeitig wird vermieden, dass Taten, die vielleicht aus einem kühl kalkulierten propagandistischen Interesse heraus gegen die Opfer gerichtet werden, keine Berücksichtigung finden können. Allerdings würde eine Formulierung wie oben unter C 2. a) (2) vorgeschlagen auch hier Probleme, die sich aus dem moralisierenden und wenig trennscharfen Gehalt der „niedrigen Beweggründe“ und der ambivalenten Bedeutung von „Hass“ ergeben, vermeiden helfen.

Zu diskutieren ist allerdings ob es sinnvoll ist, diese Strafzumessungserwägung in den § 46 StGB zu formulieren. Einerseits erscheint das plausibel, da § 46 StGB der Ort ist, in dem die Grundsätze der Strafzumessung aufgeführt werden. Andererseits unterscheidet sich der neu einzuführende Satz von den anderen dort aufgeführten Gründen deutlich. Die übrigen in § 46 II 2. Satz aufgeführten Aspekte sind nämlich bei jeder Tat und bei jedem Täter zu erörtern. Immer und bei jedem Handelnden gibt es Gründe, Ziele, ein Vorleben und ein Verhalten nach der Tat. Der neue Halbsatz dagegen umreißt einen sehr spezifischen Umstand, der darüber hinaus auch in seiner Bewertungsrichtung nicht offen ist, sondern eine Strafschärfung zur Folge haben soll.

Plausibler erscheint daher eine solche Regelung in eine eigens geschaffene Vorschrift, z.B. einen § 46b StGB zu integrieren. Das hätte auch den Vorteil, dass der besondere Stellenwert gerade dieser Strafzumessungserwägung unterstrichen würde: Denn hier geht es, anders als in den sonst in § 46 StGB benannten Aspekten, um eine Strafzumessungvorschrift, die den Blick nicht nur auf den Täter und dessen Person lenkt, sondern von dort wieder eine klar auf die Tat und ihre Beurteilung gerichtete Perspektive eröffnet. In gewisser Hinsicht korrespondiert eine solche Vorschrift mit § 46a StGB, der ebenfalls einen deutlichen Tatbezug hat.

Dass einer Vorschrift, wie der von Mecklenburg-Vorpommern Vorgeschlagenen mit der Berücksichtigung einer rassistischen Motivation der Straftat trotzdem keine Strafrahmenverschiebung einhergeht ist begrüßenswert: Es trägt der Tatsache Rechnung, dass schon heute die Höchststrafen der Delikte außerordentlich hoch und die Strafrahmen ausreichend Differenzierungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 46 StGB stellt allein auf das subjektive Wollen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, nach der Tat ab, bzw. und würdigt das, wie auch immer beschaffene Bemühen einen Schaden wiedergutzumachen. Der Fokus ist damit auf den Täter gerichtet. § 46a StGB verlangt zwar auch vom Täter , einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, koppelt das aber an ein Ergebnis, das nur mit Blick auf die Tat selbst festgestellt werden kann: die vollständige oder zum überwiegenden Teil erreichte Wiedergutmachung, das ernsthafte Erstreben der Wiedergutmachung, die ganz oder zum überwiegenden Teil erfolgte Entschädigung. Allerdings bestehen gegen den Täter-Opfer¬Ausgleich, der allerdings häufiger über strafprozessuale Regelungen, als über den §46a StGB vorgenommen werden wird, auch schwerwiegende Bedenken, die allerdings eher verfahrensrechtlicher als materiellrechtlicher Natur sind.

Sollen bestimmte politische Motive überhaupt als Strafschärfungs--Grund für Gewaltdelikte normiert werden?

Damit ist auch die Frage gestellt, ob rassistische, diskriminierende oder allgemein politische Motivation bei Gewalttaten überhaupt als Strafschärfungsgrund normiert werden soll. Auf internationaler Ebene ist die Antwort darauf gegeben: In mehreren Ländern vor allem des anglo-amerikanischen Raums gibt es entsprechende Regelungen. Auf Ebene der EU hat die Kahn-Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament 1995 solche Regelungen befürwortet, auch die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz hat 1997 in einem Bericht vorgeschlagen, dass rassistische und fremdenfeindliche Motive bei Straftaten besonders zu berücksichtigen seien28. In der Internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung von 1966, einem der wichtigsten Menschenrechtsinstrumente des humanitären Völkerrechts, verlangt Artikel 4 , dass alle Gewalttaten, die sich gegen Menschen einer Rasse oder Angehörige einer durch ethnische Herkunft oder Hautfarbe bestimmten Gruppe richten, besonderer Strafbarkeit unterliegen sollen.

Mit Blick auf die bundesdeutsche Strafzweckdiskussion ist eine Antwort schwieriger. Zum einen ließe sich einwenden, dass eine eventuelle Strafschärfungsregelung der Abkehr vom Tatstrafrecht Vorschub leiste und ein Gesinnungsstrafrecht befürworte, weil die beispielsweise die rassistisch motivierte Körperverletzung anders behandelt wird, als die aus Eifersucht. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Strafrecht auch in seiner gegenwärtigen Form kein reines Tatstrafrecht ist. Wer einen Bankrott aus Gewinnsucht (§ 283a StGB) oder wer aus niedrigen Beweggründen tötet (§ 211 II StGB) oder in der Absicht eine nationale, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören (§ 6 VStGB) verwirklicht damit jeweils ein gegenüber dem reinen Handlungs- oder Erfolgsdelikt besonderes Unrecht und wird schwerer bestraft als wenn er anders motiviert zur Tat geschritten wäre. Und das aus einsichtigem Grund: Beim Völkermord, und das gilt auch für die rassistisch motivierten Gewalttat, wird eben nicht nur ein Mensch29 getötet oder verletzt. Die Motivation macht dieses Geschehen zu einem anderen, trägt eine andere Botschaft in sich.

Deshalb sollte Ausgangspunkt der Diskussion um rassistisch, politisch oder fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten nicht die Erwartung sein, man werde mit scharfen Strafen der Probleme Herr30. Es sollte auch nicht nur oder in erster Linie um eine besondere Gefährlichkeit gehen, die rassistisch oder allgemeiner politisch motivierten Taten auch in sich bergen. Es soll bei der Normierung einer spezifischen strafrechtlichen Reaktion auf diese Gewalttaten nicht um die Übernahme einer typisch polizeirechtlichen Aufgabe gehen, Gefahren abzuwehren oder zu bekämpfen. Die Körperverletzung oder auch der Totschlag werden durch ausdrücklich und durch Gesetz geregelte Einbeziehung der rassistischen Motivation nicht zu Gefährdungsdelikten umgestaltet.

Allerdings ist fraglich inwieweit dem an sich erst einmal außerrechtliche Merkmal der politischen Motivation einer Gewalttat sonst eine rechtliche Bedeutung zukommen kann und soll31. Die Antwort darauf geben das Grundgesetz, aber auch andere Rechtsordnungen und internationalen Abkommen, die normieren, dass alle Menschen Gleiche unter Gleichen sind und als Gleiche auch behandelt werden müssen. Diesem fundamentalen rechtlichen Grundsatz der Gesellschaften nach dem Nationalsozialismus widersprechen Taten, die aus rassistischer Motivation heraus gegen Minderheiten verübt werden. Das ändert nichts daran, dass die Gesinnung alleine straflos bleibt. Nur als Motivation zum Handeln, das sich in einem Erfolg niederschlägt entfaltet sie ihren Unrechtsgehalt. Rassistisch motivierte Gewaltdelikte bleiben damit Erfolgs- oder Tätigkeitsdelikte. Der Erfolg, den sie haben ist aber komplexer als beim Totschlag, dem Mord oder auch der Körperverletzung. Durch die Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen wird auch sein Status beeinträchtigt, der durch die ihm physisch anhaftende Besonderheit geprägt ist.

Der besondere Unwert einer so motivierten Straftat wird verdeutlicht und damit eine Entscheidung des Gesetzgeber sichtbar, sich mit der Konsolidierung dieser Art von Kriminalität nicht zufrieden zu geben. Überzeugend wirkt diese Entscheidung allerdings nur, wenn sie sich nicht auf eine besondere Regelung im Strafgesetz beschränkt, deren empirisch nachweisbare Wirkung auf das strafrechtlich relevante Geschehen wie bei anderen Delikten schwer nachprüfbar ist. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Entscheidung das Strafrecht als ultima ratio deutlicher zum Einsatz zu bringen, flankiert wird durch andere interventionsrechtliche Instrumente32, wie das gerade beschlossene Antidiskriminierungsgesetz, das marginalisierten Gruppen die Möglichkeit gibt, selbst aktiv zu werden. Und es muss im Gesetz deutlich werden, worum es geht: die Körperverletzung aus „politisch motivierten Gründen“ geht insofern deutlich zu weit, wird doch darunter auch ggf. die Rangelei bei der Castor-Blockade verstanden werden müssen oder die Auseinandersetzung zwischen Anhängern der FDP und der PDS oder der SPD und der CDU um eine Plakatstellwand. Auch die „extremistische“ Gewalttat dürfte, erkennbar von dem Willen getrieben eine rechts-links-Symmetrie herzustellen, die es so gerade in diesem Bereich nicht gibt, ungeeignet sein, das Spezifische einer solchen Regelung hervortreten zu lassen.

 

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