Patientenverfügungen unterschiedlicher Reichweite

03.10.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Parlamentarier verhandeln über Alternative zum Stünker-Entwurf

Bislang konnte der Bundestag nur den Entwurf des SPD-Politikers Stünker debattieren, der unter dem Etikett Selbstbestimmung eine umfassende Deregulierung des Abbruchs lebenserhaltender Behandlungen anstrebte. Jetzt stehen CDU/CSU-Politiker, Abgeordnete der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen kurz vor dem Abschluss ihrer Verhandlungen über eine Alternative. Ihr Entwurf ist nicht ganz einfach konzipiert, wird seiner Aufgabe, Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht auszutarieren, aber gut gerecht.

In die Debatte um ein neues Patientenverfügungsgesetz kommt Bewegung. Eine aus Parlamentariern der CDU/CSU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen bestehende Gruppe hat sich zwar noch nicht endgültig auf einen Vorschlag verständigt, es liegt aber mittlerweile ein weitgehend abgestimmter Entwurf vor, der gegenüber allen drei bislang in der Öffentlichkeit debattierten Vorschlägen (Stünker, Bosbach/Röspel, Zöller/Faust) beachtliche Änderungen aufweist. Die Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU), Rene Röspel (SPD) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grüne) versuchen in ihrem rechtlich anspruchsvollen, aber dem Gegenstand angemessenen Entwurf die Prinzipien der Selbstbestimmung und des Lebensschutzes sorgfältig auszutarieren.

Bemerkenswert ist, dass die Vorsorgevollmacht, die nach Meinung vieler Experten in vielen Fällen Patientenverfügungen vorzuziehen ist, die aber in der öffentlichen Debatte nur eine untergeordnete Rolle spielt, in einem Paragraphen 1901a BGB gesondert geregelt und gesetzlich definiert wird.

Für Patientenverfügungen sieht die Vorschrift des Paragraphen 1901b BGB zwei Möglichkeiten vor. Grundsätzlich sind demnach Patientenverfügungen, wenn sie auf die eingetretene Behandlungssituation zutreffen, ohne weitere Voraussetzungen verbindlich. Wird auf diesem Wege aber vorab verfügt, dass eine lebenserhaltende medizinische Behandlungsmaßnahme abgebrochen oder nicht aufgenommen werden soll, obwohl der Patient nicht an einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit leidet, ist die Patientenverfügung nur dann zwingend, wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist und wenn sie notariell beurkundet wurde. Diese Lösung weicht von der Lösung des bereits in den Bundestag eingebrachten Entwurfs ab, der unter Federführung des SPD-Abgeordneten Stünker verfasst wurde und der hinsichtlich der Anforderungen an wirksame Patientenverfügungen nicht unterscheidet, an was für einer Krankheit der nunmehr einwilligungsunfähige Patient leidet und ob er den Wunsch nach Weiterbehandlung äußert oder nach Behandlungsabbruch. Im Gegensatz zu der Lösung im österreichischen Patientenverfügungs-Gesetz, das Patientenverfügungen grundsätzlich immer nur nach Beratung und Beurkundung als verbindlich anerkennt, ist diese qualifizierte Patientenverfügung in dem Entwurf der deutschen Abgeordnetengruppe nur in den - vermutlich seltenen Fällen - erforderlich, in denen der Verfügende die lebenserhaltende Behandlung einer prinzipiell heilbaren, nicht tödlich verlaufenden Krankheit vorab verhindern will.

Der neue Entwurf unterscheidet sich auch von der bislang z.B. von Bosbach und Röspel vertretenen sogenannten Reichweitenbegrenzung von Patientenverfügungen, die besagte, dass bei nicht tödlich verlaufender, nicht unheilbarer Krankheit überhaupt kein zwingend zu befolgender Wunsch nach einem Behandlungsabbruch vorab verfügt werden kann.

Die ärztliche Beratung für Patientenverfügungen, auch das eine Neuerung, soll nach dem neuen Entwurf künftig eine im SGB V geregelte Kassenleistung sein. Geklärt wird in den Eckpunkten, die dem neuen, noch nicht abschließend verhandelten Entwurf zugrunde liegen auch, dass trotz wirksamer Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden muss, der die klar beschriebene Aufgabe hat, den Vorstellungen des Betreuten Geltung zu verschaffen. Neu ist der Entwurf des Paragraphen 1904a BGB, der die Voraussetzungen der vormundschaftsrichterlichen Genehmigung eines Behandlungsverzichts normiert: Bei tödlich verlaufenden, unheilbaren Erkrankungen muss sich das Vormundschaftsgericht demnach nicht mit dem beabsichtigten Behandlungsverzicht befassen, wenn Betreuer und behandelnder Arzt einig darüber sind, dass ihr Vorgehen den geäußerten Wünschen des Patienten entspricht. Ist dagegen die Krankheit heilbar oder verläuft sie nicht tödlich, hat der Patient aber die für den Behandlungsverzicht erforderliche notariell beurkundete Patientenverfügung verfasst, muss das Vormundschaftsgericht befragt werden, es hat die Genehmigung aber nach erfolgreicher Prüfung der Voraussetzungen zwingend zu erteilen.

Die Kanzlei Menschen und Rechte berät Sie, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung entwerfen wollen.

Alle Gesetzentwürfe und mehr Material zum Themenkomplex Patientenverfügung vom grünen Abgehordneten Dr. Harald Terpe.

 

Zurück zur Übersicht