Recht und Moral - keine Zwillinge
04.11.2000 | AutorIn: Dr. Oliver Tolmein | Recht
Gericht erzwingt tödliche Trennung von siamesischen Zwillingen
Bis zum 22. September liess sich die Geschichte als Tragödie erzählen: Sie war traurig aber unabänderlich. Ein junges, seit einem Jahr verheiratetes Ehepaar, beide sind arbeitslos, erfährt, dass es siamesische Zwillinge bekommen wird. Weil der arme Mittelmeerstaat Malta einen Vertrag mit dem Vereinigten Königreich hat, können die beiden nach Manchester, wo die Ärzte des National Health Trust eine komplikationsarme Entbindung und optimale medizinische Versorgung der Zwillinge sicherstellen sollen. Nachdem die Kinder auf der Welt sind stellt sich heraus, dass beide zusammen eine schlechte Überlebenschance haben, die Trennung des Zwillingspaars aber den sicheren Tod von einem der Kinder zur Folge haben wird: Marys Herz ist zu schwach, ihren eigenen Blutkreislauf in Gang zu halten. Die Eltern, beide gläubige Katholiken, entscheiden sich, die Operation, die Jodies Leben vielleicht erhalten und Marys Leben sicher beenden würde, nicht durchführen zu lassen. Die Mediziner in der Klinik respektieren diesen Behandlungsverzicht nicht und gehen vor Gericht. England, das für die Eltern Zuflucht in einer schwierigen Lage bieten sollte, droht zum Ort ihrer Entmündigung zu werden. Der Richter der ersten Instanz entscheidet, keine 24 Stunden nachdem der Antrag der Ärzte ihn erreicht hat, zugunsten der Operation. Ein Leben auf Kosten eines anderen zu retten erscheint ihm richtig, wenn die Alternative ist, sonst beide Leben zu riskieren. Die Eltern ziehen zum Court of Appeals. Drei Lord-Richter haben jetzt die Entscheidung zu treffen: Es werden Gutachten eingeholt, in den Medien wird diskutiert, die Medizin-Ethiker geben ihre Ansichten zum besten.
Am 22. September, zehn Tage später als erwartet, wird der Spruch der drei Lord-Richter veröffentlicht. Einmütig haben die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes entschieden, dass die Operation, in deren Verlauf Mary sterben wird, stattfinden muß. Der Rechtsstaat hat das Schicksal der beiden Kinder und ihrer Eltern in die Hand genommen. Und statt von einer Tragödie muss jetzt von einem Präzedenzfall berichtet werden. Gibt es Bedingungen unter denen die Tötung eines Menschen zur Rettung eines anderen Menschen erlaubt ist? Lautete die eine, die einfacherere Rechtsfrage, die die obersten englischen Richter zu entscheiden hatten. Die andere, schwierigere: Unter welchen Umständen ist ein solcher, tödlicher Eingriff sogar zwingend geboten?
Die Lord-Richter betonen in ihren Urteilsgründen zwar mehrfach, die einzigartigen Umstände dieser Entscheidung, die Prinzipien, auf die sie ihr „Ja“ zur Operation, die lebensrettend und tödlich zugleich sein soll, sind aber von allgemeiner Gültigkeit. Charakteristisch für das Urteil und bedeutsam für dessen Auswirkungen ist auch, dass sich die Richter wiederholt und ausführlich auf die Entscheidung des „House of Lord“ (vergleichbar dem Bundesverfassunsgegricht) berufen, die im Bland-Fall ergangen ist: Damals vor fünf Jahren mussten die Richter darüber befinden, ob es rechtmässig ist, einem Menschen im Wachkoma die künstliche Ernährung vorzuenthalten. Auch in diesem Urteil strichen die Richter heraus, wie einzigartig der Fall wäre – und befanden: Wenn es im besten Interesse des Patienten ist, nicht mehr zu leben, könne die medizinische Behandlung, worunter auch die künstliche Ernährung über eine Magensonde fallen sollte, abgebrochen werden. Bland würde, so die Fiktion der Richter damals, auch nicht sterben, weil beabsichtigt worden wäre, ihn zu töten, sondern weil Bland selbst nicht in der Lage gewesen wäre, sich ohne medizinische Hilfe zu ernähren. Diese Überlegung spielte auch jetzt eine zentrale Rolle: Die Operation, so die Richter in ihrer ausführlich begründeten Entscheidung, hätte nicht zum Ziel, Mary zu töten, sondern würde diesen Tod nur als Folgeerscheinung nach sich ziehen. Dass sie stürbe, hätte seinen Grund auch nicht im Eingriff der Ärzte, sondern weil ihr Körper nicht in der Lage wäre, sie aus eigener Kraft am Leben zu erhalten.
Auf einen auch für künftige bioethische Problemstellungen folgenreichen Rechtssatz gebracht lautet das Ergebnis der Lordrichter: Ein Mensch, der sich aus eigener Kraft nicht am Leben erhalten kann, darf also in besonderen Fällen durch einen medizinischen Eingriff getötet werden, wenn dieser Eingriff Bedingung dafür ist, ein anderes Leben zu erhalten.
Lord-Richter Ward hat diesem (Todes-)Urteil den einleitenden Satz vorausgeschickt: „Wir sind keine Instanz, die über Moral zu befinden hat, wir sind ein Gerichtshof, der Recht spricht und wir müssen unsere Entscheidung auf der Basis gesicherter rechtlicher Prinzipien finden.” Das ist eine Feststellung, der insbesondere Juristinnen und Juristen beipflichten müssen und die in der Erkenntnis, dass Recht und Gerechtigkeit nicht viel miteinander zu tun haben müssen, ihren populären Ausdruck gefunden hat. Da sowohl Recht, als auch Moral keine objektiven Größen sind, sondern von normativen Vorgaben und damit zeit- und stimmungsabhängig abhängig sind, klingt diese Feststellung einleuchtender als sie ist. Immerhin ist sie insoweit von Bedeutung, als sie die Legitimität eines Systems abstrakter Grundsätze behauptet, das Schutz gegen Maßnahmen bietet, die sich auf nicht mehr als auf ein oft vages und intuitives Empfinden von dem was „richtig“ sein soll stützen.
Problematisch wird der Verweis auf die eigene Qualität und Unabhängigkeit des Rechts von der Moral aber dort, wo es nicht eigene, entwickelte und abgesicherte Prinzipien gegen die Moral in Stellung bringen kann, sondern sich auf Neuland begibt, von dem aus es selbst massiv in geschützte Rechtspositionen eingreift. So ist es sowohl im Bland-Verfahren, als auch im Prozess um das Leben der siamesischen Zwillinge geschehen: Die Entscheidung Einen Menschen verhungern zu lassen, weil man sein Leben nur noch für Leiden hält, die Entscheidung, eine Operation durchzuführen in deren Verlauf ein Mensch getötet wird, um einen anderen zu retten, lässt sich nicht unter Berufung auf Rechtsprinzipien von moralischen Überlegungen entkoppeln. Hier kann das Recht keine eigenen übergeordneten, abstrakten Verfahrensprinzipien geltend machen, die geschützt werden müssen, will man das System nicht insgesamt in Gefahr bringen.
In Fällen wie diesen führt die Entkoppelung von Recht und Moral dazu, dass Moral zu einer für die gesellschaftliche Wirklichkeit vernachlässigbaren Größe wird und Recht, dessen Geltung und Reichtweite von einer professionellen Elite verhandelt wird, sich immer größere Bedeutung verschafft. Für die Bioethiker, wird das Recht durch Richtersprüche wie den der Lord-Richter zu den siamesischen Zwillingen Jody und Mary, zusehends zum besten aller denkbaren Terrains für künftige Auseinandersetzung: Im Gerichtssaal können sie, von Profi zu Profi, ihre abstrakten Prinzipien, die gegen Intuition und gegen jede tradierte Moralvorstellungen stehen, besser als irgendwo sonst an den Mann bringen. Und das ist für sie die wichtigste Voraussetzung, um ihrem Ziel näherkommen zu können: Die Ideologie durchzusetzen, dass menschliches Leben kein Wert an sich ist, sondern stets optimiert und von der Zeugung bis zum Tode effizient verwaltet werden muss.
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Weiterführende Links
- Urteil des Court of Appeal zur Operation der siamesischen Zwillinge | http://www.courtservice.gov.uk/View.do?id=80&searchTerm=conjoined+twins&ascending=false&index=9&maxIndex=9