Suizid nach Art der Sirianer?

19.04.2014 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Euthanasie

Sterbehelfer Roger Kusch in Hamburg überraschend wegen Totschlags angeklagt

Eine kürzere Version dieses Textes erschien in der FAZ vom 19. Mai 2014. Die Totschlags-Anklage gegen Roger Kusch kommt überraschend - wie verhält sie sich zu den Bemühungen des Gesetzgebers, organisierte Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen

Die Anfang Mai bekannt gegebene Anklage der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen Roger Kusch, den ehemaligen Justizsenator der Hansestadt, kommt überraschend. Seit Monaten schmieden die Parteien im Bundestag Pläne, wie Gesetze aussehen müssen, mit denen man gegen die in Deutschland an sich straffreie Beihilfe zum Suizid rechtlich vorgehen kann, wenn sie, wie von Kuschs Verein „SterbehilfeDeutschland“, organisiert betrieben wird. Inmitten der kontroversen politischen Debatte treten nun die Hamburger Ankläger vor die Öffentlichkeit, als hätten sie das Problem mit dem der Gesetzgeber schwer ringt durch einen eleganten juristischen Kunstgriff längst erledigt. In knappen Worten stellten sie ihre Anklage gegen Kusch und seinen Adlatus, den Psychiater Johann Friedrich Spittler vor, die sie wegen Totschlags an zwei über achtzig Jahre alten Frauen verurteilt wissen wollen, die sich 2012 selbst getötet haben. Nachfragen allerdings sind nicht erwünscht: „Weitere Auskünfte werden zurzeit nicht erteilt. O-Töne werden gegenwärtig ebenfalls nicht gegeben.“, schließt die Pressemitteilung ab.

Die rechtliche Konstruktion der mittelbaren Täterschaft, die die Hamburger Staatsanwälte für ihren Coup bemühen, hat die Öffentlichkeit zuletzt im Prozess um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des SED-Politbüros für vorsätzlich tödliche Schüsse auf Flüchtlinge beschäftigt. Während 1999 aber DDR-Grenzsoldaten das todbringend eingesetzte Werkzeug der in der Befehlshierarchie ganz oben Stehenden waren, wird Kusch und Spittler vorgeworfen, sie hätten die beiden alten Damen, die sich 2012 umgebracht haben, als Mittel gegen sich selbst eingesetzt. Die für Nicht-Juristen befremdlich anmutende Vorstellung, dass ein sterbewilliges Opfer, das zumindets meint Suizid zu begehen, zugleich ein gegen sich selbst eingesetztes Instrument von Totschlägern gewesen sein soll, ist denen, die ein Jurastudium durchlebt haben, vertraut.

In der an phantasievoll komplizierten Konstruktionen nicht gerade armen juristischen Ausbildungsliteratur hat die Tötung in mittelbarer Täterschaft durch das Opfer als Werkzeug nämlich aus didaktischen Gründen einen festen Platz. Den Übungsfällen liegt zudem ein bizarr klingender Fall zugrunde, über den der Bundesgerichtshof 1983 zu entscheiden hatte: Der Angeklagte behauptete gegenüber einer jungen Frau, er sei ein Bewohner des Sternes Sirius und er animierte sie durch allerlei Versprechungen ihren alten Körper zu vernichten um sich dann einen neuen beschaffen zu können, in dem sie dann ebenfalls auf Sirius weiterleben könnte. Die junge Frau warf also einen laufenden Föhn ins Badewasser, überlebte aber überraschenderweise – für die Anwälte des vermeintlichen Sirianers ein Fall strafloser Suizidbeihilfe, für die Richter des BGH aber ein versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft, weil der Täter alles dafür tat, die ihm blindlings vertrauende Frau zu täuschen und sie so zur Selbsttötung zu verleiten, die ihr als erster Schritt in eine Höherentwicklung zum astralen Wesen erschien.

Die Vorstellungswelt der Opfer von Roger Kusch und Johann F. Spittler war verglichen damit recht nüchtern: beide alten Frauen hatten der Staatsanwaltschaft zufolge Angst vor dem Altern. Sie wurden der Anklage zufolge durch die von Kusch und Spittler beherrschte Vorgehensweise in ihrem Glauben bestärkt, ihnen bleibe keine Möglichkeit mehr als das Sterben. Alternativen, wie sie ihr Leben anders hätten gestalten können, oder Beratungsmöglichkeiten wurden ihnen demnach nicht aufgezeigt. Mehr noch: sie sollen aufgefordert worden sein, ihr Vorhaben mit niemandem zu besprechen. Auch als sie bei einem Gespräch kurz vor dem Suizid mit ihrem Vorhaben haderten, wurde das Projekt, der Anklageschrift zufolge, weiter betrieben, da es Kusch und Spittler der Staatsanwaltschaft zufolge darum gegangen sein soll, einen Präzedenzfall für die Zulässigkeit einer organisierten Begleitung eines Suizids bis in den Tod hinein zu schaffen. Deswegen soll Dr. Spittler nach dem sicheren Todeseintritt auch die Feuerwehr gerufen haben, damit sie die strafrechtlichen Ermittlungen in Gang bringen sollte.

Durch entsprechende Selbstanzeigen die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu verschieben ist eine in bioethischen Konfliktlagen, zum Beispiel bei der Präimplantationsdiagnose, in den letzten Jahren gelegentlich recht erfolgreich ins Werk gesetzte Strategie. Für Roger Kusch sind die Erfolgsschancen allerdings recht begrenzt: dringt die Staatsanwaltschaft Hamburg mit dem Verfahren durch, ist sein Suizidbegleitungsmodell gescheitert und ihm selbst droht eine nicht unerhebliche Strafe. Scheitert die Anklage dagegen, dürfte das den Ehrgeiz der Politiker anstacheln, ein Gesetz gegen organisierte Suizidbeihilfe zu verabschieden, das die Ausbreitung dieses Geschäftsmodells verhindert. Bis dahin sind allerdings in dem jetzt angelaufenen Verfahren, in dem das Landgericht als nächstes über die Zulassung der Anklage entscheiden muss, noch schwierige und bislang von Gerichten selten erörtert rechtliche Fragen zu klären. Vor allem: wann schlägt Vertrauen in die Integrität und die Qualität des Rates von Dritten um und führt dazu, dass der Entschluss zum Suizid nicht mehr frei und eigenverantwortlich getroffen wird? Oder anders herum gefragt: Wann erreichen Hilfestellungen und Beratungen eine so hohe Intensität, dass der Ratgeber zum Herren des Geschehens und damit zum Täter wird, der den Ratsuchenden als Opfer seiner selbst lenkt.

Weiterführende Links

    Pressemitteilung zur Anklageschrift | http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11539/2734060
    Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft | https://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2014-05-15/anklage-gegen-sterbehilfedeutschland-und-die-politischen-folgen
    Mein Biopolitikblog befasst sich auch mit dem Thema | http://biopolitikblog.de/225/kusch-anmerkungen-zur-anklage/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=kusch-anmerkungen-zur-anklage

 

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