Todesnähe im Sinne des Gesetzes

19.09.2006 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Euthanasie

Anhaltspunkte: Wie wird der Deutsche Juristentag zur Sterbehilfe entscheiden?

F.A.Z., 19.09.2006, Nr. 219 / Seite 37: Der 66. Deutsche Juristentag hat zum dritten Mal das Thema "Sterbehilfe" auf die Tagesordnung gesetzt. Statt um einen Rechtsanspruch auf palliativmedizinische Versorgung, geht es aber um den Rückzug des Strafrechts.

Wodurch unterscheidet sich der Deutsche Juristentag von den turnusgemäßen Vollversammlungen der Historiker und Germanisten? Die Juristen entscheiden. In der strafrechtlichen Sektion der heute beginnenden Stuttgarter Tagung steht eine Abstimmung zur Sterbehilfe an, die wegweisend für Gesetzgebung und Rechtsprechung werden dürfte.

Wenn sich vom heutigen Dienstag an mehr als dreitausend Juristen auf dem sechsundsechzigsten Deutschen Juristentag in Stuttgart treffen, um in sieben Abteilungen (von Arbeitsrecht über öffentliches Recht und Justiz bis Zivilrecht) über die Lage des Rechts in Deutschland zu diskutieren, ist das keine akademische Veranstaltung. Der seit 1860 tagende Verein hat erheblichen Einfluß. Er tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, um die Verabschiedung neuer Gesetze anzuregen oder die Änderung bestehender Vorschriften zu verlangen. Ein grundlegendes Gutachten bereitet diese Beratungen vor. Dieses Jahr steht das Thema "Sterbehilfe" auf der Tagesordnung der strafrechtlichen Abteilung - nicht zum erstenmal. Genau zwanzig Jahre ist es her, daß Bundespräsident Richard von Weizsäcker die Bedeutung des damals in Berlin tagenden Deutschen Juristentages unterstrich, der "prägende Impulse für Rechtsdenken, Rechtsempfinden und Rechtspraxis in Deutschland" gebe. Damals, 1986, hatte der Verein erstmals das Thema Sterbehilfe in den Mittelpunkt der Erörterungen der strafrechtlichen Abteilung gerückt. Der Verein verdankt seinen beachtlichen Einfluß der Tatsache, daß sich unter seinen mittlerweile etwa achttausend Mitgliedern Anwälte, Richter, Justitiare und Beamte finden. Er versteht sich nicht als Interessenvertretung einer juristischen Sparte, sondern als das "Gewissen des Juristenstandes".

Die öffentliche Debatte war 1986 von mehreren medienwirksam inszenierten Aktionen des alternativen Krebsmediziners Julius Hackethal geprägt, der den Suizid von Patienten begleitet hatte, sowie von einer kurz zuvor gefällten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die sich als Begrenzung des Selbstbestimmungsrechtes sterbewilliger Patienten lesen ließ. Zwei Tage lang wurde vor etwa siebenhundert Zuhörern diskutiert, es beteiligten sich auch der damalige Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, Hans-Henning Atrott, sowie Julius Hackethal selbst. Am Ende entschieden die stimmberechtigten Mitglieder mit fünfzig gegen sechsunddreißig Stimmen dafür, die weitere Klärung der Probleme der Sterbehilfe "nur in Auslegung des geltenden Rechts" zu versuchen. Für den Kreis der Professoren, die kurz zuvor den "Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe" vorgelegt hatten, der auch für Tötung auf Verlangen unter Umständen Straffreiheit vorsah und Behandlungspflichten bei schwerstgeschädigten Neugeborenen begrenzte, war das eine Niederlage. Sie wurde allerdings dadurch abgemildert, daß die anwesenden Richter des Bundesgerichtshofes deutlich gemacht hatten, daß sie, wenn ihnen die entsprechenden Fälle vorgelegt werden würden, die bis dahin eher restriktive Rechtsprechung in diesem Bereich grundlegend liberalisieren wollten.

Wie diese neuen Auslegungen das Strafrecht in der Praxis beeinflussen konnten, zeigte sich am Beispiel der sogenannten indirekten Sterbehilfe: Mit zweiundachtzig gegen null Stimmen war 1986 beschlossen worden, daß Schmerzlinderung erlaubt sein sollte, wenn sie als unvermeidbare Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen würde - zehn Jahre später sah der 3. Strafsenat des BGH im "Dolantin"-Fall die Gelegenheit, diese Festlegung in einem Urteil zu bekräftigen, nachdem zuvor schon der 1. Strafsenat im "Kemptener Fall" die Bedeutung der "mutmaßlichen Einwilligung" auch als Rechtfertigungsgrund für eine "Sterbehilfe", die dem Sterbeprozeß weit vorgelagert war, also eine "Hilfe zum Sterben", herausgestrichen hatte. Nach dem "Dolantin"-Fall hat der 5. Strafsenat 2001 einen Aktivisten der Schweizer Sterbehilfeorganisation "Exit" nur mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt belegt, der einer an multipler Sklerose erkrankten Frau das tödlich wirkende und in Deutschland als Betäubungsmittel gesetzlichen Restriktionen unterliegende Natrium-Pentobarbital verschafft und sie während der Einnahme begleitet hatte. Obwohl die Empfehlungen des Deutschen Juristentages von 1986 also in den Jahren danach die gerichtliche Praxis erheblich beeinflußten, ist der Gutachter des heute beginnenden sechsundsechzigsten Deutschen Juristentages der Auffassung, daß neue und noch über die Rechtsprechung hinausgehende gesetzliche Regelungen erforderlich seien. Orientierungspunkt ist für den Gutachter, den Bonner Strafrechtswissenschaftler Torsten Verrel, die Überarbeitung des "Alternativentwurfes eines Gesetzes über Sterbehilfe", die als "Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbebegleitung" im letzten Jahr unter anderem von ihm selbst vorgelegt worden ist und sich vom ersten Entwurf von 1985 nicht grundlegend unterscheidet. Aber vom Personal der diesjährigen Neuverhandlung der Sterbehilfeproblematik hat nicht nur der Gutachter eindeutig Position bezogen. Auch die juristischen Referenten, die ergänzende Positionen vortragen sollen, in diesem Fall der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer und der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz, sind als Protagonisten eines weitreichenden Zurückdrängens des Lebensschutzes in der Sterbehilfedebatte hervorgetreten.

Im Zentrum der von Verrel vorgetragenen Reformvorstellungen steht, daß der Arzt ausdrücklich ermächtigt werden soll, "Beihilfe zur Selbsttötung" zu leisten. Die 1986 noch als indirekte Sterbehilfe bezeichnete, nicht beabsichtigte Verkürzung des Lebens durch Schmerzmittelgabe wird in einem neuen § 215 StGB als "leidensmindernde Maßnahme" legalisiert. Wirksame schriftliche Patientenverfügungen führen, ohne daß genau bestimmt werden würde, was eine Patientenverfügung ist und unter welchen Bedingungen sie Wirksamkeit entfalten soll, nach Verrels Gutachten zwingend zum Ausschluß der Tatbestandsmäßigkeit einer Tötung durch Unterlassen. Auch das Vorliegen "verläßlicher Anhaltspunkte" dafür, daß ein nicht-einwilligungsfähiger Patient eine Behandlung nicht mehr wollen würde, soll dieses Ergebnis nach sich ziehen.

Wo diese Gründe für Straflosigkeit alle am tatsächlichen oder vermuteten Willen des Patienten anknüpfen, dessen Tod durch Abbruch oder Nichtaufnahme lebenserhaltender Behandlungen herbeigeführt werden soll, da fällt ein weiterer Grund aus der Reihe: "Bei nahe bevorstehendem Tod" soll die Beendigung oder das Nichtergreifen lebenserhaltender Maßnahmen auch dann nicht rechtswidrig sein, wenn die Maßnahmen "im Hinblick auf den Leidenszustand des Betroffenen und die Aussichtslosigkeit einer Heilbehandlung" nach ärztlicher Erkenntnis nicht mehr angezeigt sind. Da "nahe bevorstehend" ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff ist und gerade in kritischen Lebensphasen auch unter Ärzten sehr umstritten sein kann, was für Aussichten eine Behandlung haben sollte, was als "aussichtslos" zu gelten hat und wie der "Leidenszustand" eines Betroffenen zu bewerten ist, würde hier aus nur scheinbar objektiven Gründen der Lebensschutz durch das Strafrecht auf bedenkliche Weise zurückgedrängt. Nicht zuletzt deswegen hat die Deutsche Hospizstiftung bereits mit einem ausführlichen Papier, in dem auch vor nichteinverständlichen Formen des Behandlungsabbruchs gewarnt wird, die Mitglieder des Deutschen Juristentages aufgefordert, in der Schlußabstimmung Initiativen für eine gesetzliche Neuregelung eine Absage zu erteilen.

Diese Schlußabstimmung, in der man sehr fein untergliederte Voten für einzelne Empfehlungen abgibt, die im Verlauf der Debatte schriftlich formuliert und eingereicht werden, wird interessante Einblicke in die Entwicklung der juristischen Debatte geben: Immerhin liegt die letzte Beschlußfassung des Deutschen Juristentages zum Thema gerade einmal sechs Jahre zurück. Damals wurde mit Blick auf "zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens" das Instrument der Patientenverfügung als besonders wichtig bezeichnet, es wurde aber auch sehr deutlich gemacht, daß eine individuelle Verfügung ohne Beratung wenig wert ist. Die Schriftlichkeit der Verfügung galt damals als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung.

Daß dieses Jahr nach der zivilrechtlichen Abteilung erneut die Strafrechtler über das Thema Sterbehilfe diskutieren und beschließen, ist nicht nur ein Zeichen für die besondere Bedeutung, die diese Disziplin dem Thema beimißt - es ist auch ein Hinweis auf die enorme thematische Lücke, die die Befassung des Deutschen Juristentags mit dieser Frage charakterisiert: Die Abteilung öffentliches Recht, die zuständig wäre für die leistungsrechtliche Absicherung eines selbstbestimmten Sterbens, beispielsweise durch gesetzliche Regelung der Finanzierungsmöglichkeiten für professionelle ambulante Pflege für Sterbende oder durch Vorschläge dafür, wie die Palliativmedizin besser in der Krankenversorgung verankert werden könnte, hat sich mit dem Thema "Sterbebegleitung" noch gar nicht befaßt. Die vielbeschworene Patientenautonomie bekommt so eine deutliche Schlagseite - es geht den Juristen offenbar derzeit nur um die Freiheit des Verzichts, nicht um die Freiheit, auch eine angemessene und gute Versorgung zu verlangen.

Weiterführende Links

    Deutsche Juristentag | http://www.djt.de/
    Julius Hackethal | http://de.wikipedia.org/wiki/Julius_Hackethal
    "Kemptener Fall" | http://www.tolmein.de/buecher,1,selbstbestimmungsrecht-und-einwilligungsfaehigkeit.html
    Deutsche Hospizstiftung | http://www.hospize.de/index.html
    Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin | http://www.dgpalliativmedizin.de/
    Übersichtsseite von Euthanasie-Kritikern | http://www.sterbehilfe-debatte.de/

 

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