Überwiegend unwahrscheinlich

28.06.2004 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Recht auf Nichtwissen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts im Gentest-Prozeß einer Lehrerin

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28.06.2004, Nr. 147 / Seite 30: Eine Lehrerin, in deren Familie es Fälle des Morbus Huntington gibt, darf verbeamtet werden, auch wenn sie keinen Gentest absolviert - ein Urteil, das Rechte sichert, die keineswegs mehr selbstverständlich sind. Wie lange diese Rechtsprechung haltbar sein wird, ist allerdings unklar - denn die Bundesregierung arbeitet an einem Gentest-Gesetz.

Für die drei Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hing das Ergebnis am Ende des langen Verhandlungstages vor allem von der Antwort auf eine Frage der medizinischen Statistik ab: Wie wahrscheinlich ist es, daß eine junge Frau im öffentlichen Dienst, in deren Familie die unheilbare Nervenkrankheit Chorea Huntington aufgetreten ist, selbst im Verlauf ihrer Dienstzeit an diesem autosomal dominant vererbten Leiden erkranken wird? Verhandelt wurde der Fall einer Lehrerin aus Offenbach am Main.Die junge Frau hatte bei der Einstellungsuntersuchung durch die Amtsärztin angegeben, daß in ihrer Familie Angehörige an Morbus Huntington, einer schweren neurodegenerativen Krankheit, litten. Morbus Huntington hat bei Betroffenen, die teilweise schon in ihrer Jugend, teilweise auch erst nach dem 60. Lebensjahr erkranken, oft erhebliche motorische Beeinträchtigungen zur Folge. Die Krankheit geht anfangs mit depressiven Verstimmungen einher und verursacht in späteren Stadien auch schwere Demenzen. Therapiemodelle sind bislang erst im Tierversuch entwickelt worden. Allerdings existiert seit etlichen Jahren ein Gentest, mit dem frühzeitig festgestellt werden kann, ob das auf Chromosom 4 lokalisierte sogenannte Huntington-Gen vorhanden ist. Das Gen besteht aus Wiederholungen einer Basenfolge von CAG, die bei Menschen, die an Morbus Huntington leiden, 40- bis 100mal hintereinander gezählt worden sind, während diese bei anderen Menschen an dieser Stelle weniger als 34mal vorkommen. Die Zahl der Wiederholungen liefert zumindest Anhaltspunkte dafür, wann erste Symptome der Krankheit auftreten und wie gravierend sie sein werden.

Nachdem das Schulamt von der Amtsärztin über das genetische Risiko der Bewerberin, aufgrund ihrer familiären Belastung zu erkranken, informiert worden war, weigerte es sich, ihr den Beamtenstatus zuzuerkennen. Die Behörde berief sich dafür auf Paragraph 8 des Hessischen Beamtengesetzes, der die gesundheitliche Eignung zur Voraussetzung einer Einstellung von Beamten macht. Da die Bewerberin aber ein erhebliches Risiko in sich trage, während ihrer Dienstzeit an Huntington zu erkranken, sei sie für die Beamtenlaufbahn gerade nicht gesundheitlich geeignet. Das Schulamt signalisierte allerdings, daß die Bewerberin an einem Gentest teilnehmen könnte. Sollte dieser ergeben, daß sie keine Trägerin des Huntington-Gens ist, könnte sie doch noch zur Beamtin ernannt werden. Dem Gentest wollte sich die Lehrerin jedoch auf keinen Fall unterziehen. Statt dessen reichte sie Klage ein, um so ihre Verbeamtung zu erzwingen. Schließlich, so ihr Argument, sei sie gegenwärtig nicht krank - eine Feststellung, die so auch von der Amtsärztin bestätigt wurde. Angesichts von derzeit etwa 4000 bekannten monogenetisch bedingten Krankheiten dürfe eine riskante genetische Disposition allein kein Grund sein, die Verbeamtung zu versagen, da nahezu jeder Mensch ein - bekanntes oder in vielen Fällen noch unbekanntes - genetisches Risiko in sich trage. Außerdem wollte die Lehrerin erreichen, daß die Frage nach Angehörigen, die an Morbus Huntington erkrankt sind, bei amtsärztlichen Untersuchungen für unzulässig erklärt wird, weil sie in die Privatsphäre der Angehörigen eingreift.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab der Klägerin weitgehend recht und verpflichtete das Land Hessen, sie als Beamtin zur Probe einzustellen. Die gesundheitliche Eignung zur Beamtenlaufbahn fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn es überwiegend wahrscheinlich sei, daß der Bewerber künftig erkranken oder vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig werde. Da bei der Klägerin aber das Erkrankungsrisiko nur 50 Prozent beträgt und überdies eine etwa zehnprozentige Möglichkeit besteht, daß die Krankheit bei ihr - selbst wenn sie Trägerin des Gens wäre - erst nach dem Pensionsalter Symptome zeigen könnte, ist nach Auffassung der Verwaltungsrichter ihre Erkrankung an Morbus Huntington im beamtenrechtlich relevanten Zeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich. Ausdrücklich verwiesen die Richter in ihren Ausführungen zum Gentest und zur Zulässigkeit der Fragen nach der genetischen Disposition von Verwandten darauf, daß gegenwärtig kein Gesetz existiert, das diese Fragen gesondert regelt. Ein solches Gendiagnostik-Gesetz ist von der Bundesregierung zwar vor längerer Zeit angekündigt, aber immer noch nicht vorgelegt worden.

n der mündlichen Urteilsbegründung erklärten die Darmstädter Verwaltungsrichter, daß dem Land Hessen angesichts der aktuellen Gesetzeslage nicht verwehrt werden könne, im Rahmen einer Voruntersuchung nach Fällen von Morbus Huntington und anderen genetisch bedingten Erkrankungen in der Familie zu fragen. Allerdings umfasse das legitime Interesse des Dienstherrn an solchen Angaben nicht auch die Möglichkeit, eine Bewerberin zu einem Gentest zu zwingen. Damit würde nämlich eine Beweislastumkehr stattfinden: Nicht mehr der Arbeitgeber müßte Anhaltspunkte dafür liefern, daß jemand gesundheitlich ungeeignet sei, Beamter zu werden, sondern die Bewerber müßten, wenn sie zu einem Gentest gezwungen werden könnten, vielmehr nachweisen, daß sie gesundheitlich geeignet seien. Die Entscheidung ist freilich noch nicht rechtskräftig. Hessen kann gegen das Urteil vor den Verwaltungsgerichtshof in Kassel ziehen.

Weiterführende Links

    Grüne Eckpunkte für ein Gentest-Gesetz | http://www.christanickels.de/download.php?id=34
    Informationen der Deutschen Huntington Hilfe | http://www.dhh-ev.de/
    Artikel aus der FAZ: Wo bleibt das Gentest-Gesetz? | http://www.faz.net/s/Rub268AB64801534CF288DF93BB89F2D797/Doc~EBDF12051A7AA4EC59298046470CA8EF3~ATpl~Ecommon~Scontent.html
    Gentests können in Großbritannien verlangt werden | http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/nano/news/11117/

 

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