12.06.1997 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Aufsätze

ZRP (Zeitschrift für Rechtspolitik) 1997, Seiten 246-250

Eine kritisch Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Karlsruhe, 1996-05-20, StVK 44/96. In diesem Beschluss bestätigte die Kammer die Entscheidung der JVA (Justizvollzugsanstalt) Bruchsal, den Antrag des Nachrichtenmagazins Der Spiegel auf Genehmigung eines Interviews mit dem RAF-Gefangenen Christian Klar zurückzuweisen. Die Ausführungen der Kammer werden im Rahmen von StVollzG (Strafvollzugsgesetz) § 25 Nr 1, § 25 Nr 2 und § 2 an den Vorgaben von GG (Grundgesetz) Art (Artikel) 2 Abs (Absatz) 1 und GG Art 5 Abs 1 sowie von StVollzG § 23 gemessen. Die tatsächlichen Annahmen des Gerichts sind, wie gezeigt wird, nicht plausibel. Außerdem ist die Entscheidung angesichts einer von der JVA Schwalmstadt getroffenen (parallelen) Entscheidung im Fall Helmut Pohl, die ein Interview genehmigt hat, außerordentlich restriktiv.

 

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