Bedeutung von Behinderung im Sinn der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78

12.05.2006 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Anmerkungen

EuGH, Rechtssache C?13/05. Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA

Noch kurz bevor das deutsche „Allgemeine Gleichstellungsgesetz“ in Kraft tritt, hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung (Rechtssache C?13/05, Sonia Chacón Navas gegen Eurest Colectividades SA) erläutert, wie der Begriff Behinderung in der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78 auszulegen ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung, die am 11. Juli 2006 ergangen ist, ist der Vorlagebeschluss eines spanischen Gerichts. In dem Verfahren machte die von ihrem Arbeitgeber entlassene Klägerin geltend, dass die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nichtig sei, da sie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle. Die Klägerin war fast acht Monate lang krankgeschrieben und wartete in einem Krankenhaus auf eine Operation. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen ging davon aus, dass mit der Wiederaufnahme der Arbeit kurzfristig nicht zu rechnen sei. Der Europäische Gerichtshof sah im Ergebnis in der Entlassung keine nach Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung, weil der Grund für die Entlassung die Krankschreibung sei und nicht die Behinderung. Krankheit und Behinderung müssten unterschieden werden. Ausgangspunkt für dieses Ergebnis ist die Überlegung des Gerichts, dass „Behinderung“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der autonom und in der EU einheitlich ausgelegt werden muss. Die Auslegung hat dabei unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu erfolgen. Das Gericht stellt dann fest, dass im Zusammenhang der Antidiskriminierungsrichtlinie der Begriff „Behinderung“ „eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet.“ Der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des Begriffes „Behinderung“ in Artikel 1 dieser Richtlinie „bewusst ein Wort gewählt, das sich von dem der 'Krankheit' unterscheidet. Daher lassen sich die beiden Begriffe nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen.“

Klarer wird der Unterschied zwischen Behinderung und Krankheit im Schlussantrag des niederländischen Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 16. März 2006 (eine dem Generalanwalt vergleichbare Funktion gibt es im deutschen Prozessrecht nicht, der Generalanwalt ist nicht Mitglied des Spruchkörpers, gibt aber ausführliche Entscheidungsempfehlungen, an die die Richter nicht gebunden sind, denen sie aber in etwa ¾ aller Fälle folgen). Geelhoed unterscheidet zwischen einer Krankheit als Gesundheitsproblem und daraus eventuell erwachsenden Einschränkungen weist darauf hin, dass der Behinderungsbegriff eine soziale und eine medizinische Komponente hat, die beide einem raschen Wandel unterliegen: „Dabei ist nicht auszuschließen, dass bestimmte physische oder psychische Einschränkungen in einem bestimmten gesellschaftlichen Kontext den Charakter einer „Behinderung“ haben, in einem anderen Kontext aber nicht.“ Als Beispiel für die Schwierigkeiten „Behinderung“ festzustellen erwähnt der Generalanwalt Krankheiten, für die es genetische Dispositionen gibt: „Solange der genetische Defekt nicht festgestellt worden ist, wird die fragliche Person keiner Diskriminierung ausgesetzt sein. Nach seinem Bekanntwerden kann sich dies sofort ändern, weil Arbeitgeber oder Versicherer das höhere Risiko der Einstellung oder Versicherung des Betroffenen nicht tragen wollen.“ Aus diesem raschen Wandel und aus der starken gesellschaftlichen Komponente von „Behinderung“ schließt der Generalanwalt auch, dass der Behinderungsbegriff offen bleiben muss. Es sein „keine mehr oder weniger abschließende und feststehende Definition des Begriffes 'Behinderung' anzustreben. Die Auslegung des Begriffes durch den Gerichtshof sollte dem nationalen Gericht gemeinschaftsrechtliche Kriterien und Anhaltspunkte liefern, mit deren Hilfe es für die ihm vorliegende Rechtsfrage eine Lösung finden kann.“ Das vorausgeschickt resümiert der Generalanwalt: „Behinderte sind Personen mit ernsthaften Funktionsbeeinträchtigungen (Behinderungen) als Folge körperlicher, geistiger oder psychischer Probleme. Es muss sich um Beeinträchtigungen handeln, die auf ein Gesundheitsproblem oder eine physiologische Abweichung beim Betroffenen zurückgehen und die entweder langwierig oder dauerhaft sind; das Gesundheitsproblem als Ursache der Funktionsbeeinträchtigung ist grundsätzlich von der Beeinträchtigung selbst zu unterscheiden."

Das Gericht selbst konkretisiert, dass Behinderung „eine Einschränkung erfasst, die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet.“ Als Ausnahmefall, bei dem nicht strikt zwischen Behinderung und Gesundheitsproblem unterschieden werden kann, erwähnt der Generalanwalt Krankheiten, in deren Verlauf „langwierige oder dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen auftreten, die auch unabhängig von der noch fortschreitenden Krankheit als Behinderungen anzusehen sind.“ Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sie neben der Unterscheidung von Behinderung und Krankheit auch regelt, dass die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78 „einer Entlassung wegen einer Behinderung entgegensteht, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.“ Damit ist klargestellt, dass die Richtlinie dem deutschen Kündigungsschutzrecht vorgeht, auch wenn das AGG selbst in § 2 Absatz 4 AGG regelt, dass für Kündigungen nur das allgemeine und besondere Kündigungsschutzrecht gelte. Kommentar: Vielleicht wäre die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes klarer ausgefallen, wenn die Richter sich schon mit „Disability Studies“ gefasst hätten.

So bleibt, vor allem im Urteil, das Verhältnis von Behinderten, sozialem Umfeld und Einschränkung bisweilen etwas diffus. Grundsätzlich ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aber zu begrüßen, weil sie deutlich macht, dass Behinderung im Sinne der Richtlinie nicht allein „Schwerbehinderung“ im Sinne des deutschen Rechts meint. Außerdem stellt sie klar, dass es in der EU einer einheitlichen Auslegung des Begriffes der „Behinderung“ bedarf. Erfreulich ist auch, dass die soziale Dimension des Behinderungsbegriffes im Grundsatz deutlich wird – das gilt insbesondere für die Empfehlung des Generalanwalts. Positiv sind auch die Ausführungen des Gerichts zum Verhältnis von Antidiskriminierungsrichtlinie und Kündigungsschutz. Problematisch könnte sein, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der deutschen Rechtsprechung eine Tendenz bestärken könnte, den Behinderungsbegriff eng auszulegen. Die Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 7.9.2005 Az: 6 B 1254/05), die im Newsletter 2/2006 erwähnt wird, könnte hier beispielgebend sein. Das würde insbesondere den Schutz für Menschen mit schweren chronischen und fortschreitenden Erkrankungen einschränken. Es wird dann im Einzelfall darauf ankommen, dass – insbesondere unter Zuhilfenahme der gründlicheren und klareren Ausführungen des Generalanwalts – herausgearbeitet wird, wie die Krankheit eines diskriminierten Menschen sich als Behinderung auswirkt bzw. welche Einschränkungen sie nach sich zieht, die nicht allein „Krankheit“ sind. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 13.07.2005 Az: 86 Ca 24618/04), das im Newsletter ebenfalls erwähnt wird, bietet hier ein gutes Beispiel und ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gut in Übereinstimmung zu bringen.

Weiterführende Links

    Die Entscheidung des EuGH C-13/05 | http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79939288C19050013&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

 

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