Die Ausnahme und die Regeln - eine Besprechung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu ärztlicher Suizidbeihilfe

12.05.2012 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Anmerkungen

Gesundheit und Pflege, Heft 5/2012

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die hier ausführlich dargestellt und bewertet wird, wurde in der Öffentlichkeit sehr unterschiedlich bewertet. Der Leitsatz in meiner Fassung lautet:

"Das Berliner Heilberuferecht enthält kein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid. Ein solches Ver-bot lässt sich auch nicht auf die gesetzliche Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung in Verbindung mit der Generalklausel zur Beachtung des ärztlichen Berufs¬ethos in der als Satzung erlassenen Berufsordnung der Ärztekammer Berlin stützen. Als Rechtsgrundlage, um einem Arzt die Weitergabe todbringender Mittel an Ster¬bewillige generell zu untersagen, bedürfte es jedenfalls einer konkreten, ausdrücklichen Regelung. Der ärztlichen Ethik allein lässt sich kein klares und eindeutiges Verbot der ärztlichen Beihilfe zu Suizid in Ausnahmefällen ent¬nehmen, in denen der Arzt einer Person, zu der er in einer lang andauernden, engen Arzt-Patient-Beziehung oder einer längeren persönlichen Beziehung steht, auf deren Bitte hin wegen eines unerträglichen, unheilbaren und mit palliativmedizinischen Mittel nicht ausreichend zu lindern-den Leidens ein todbringendes Medikament verschreibt. (Leitsatz des Verfassers)"

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Weiterführende Links

    Blogbeitrag von mir zum Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe | http://bit.ly/RJgF6B
    Die Musterberufsordnung der Ärzte von 2011 | http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MBO_08_20111.pdf
    Umfassende Linksammlung (führen überwiegende zu Zeitungsartikeln sehr unterschiedlicher Auffassung) von P.Godzik zu ärztlich assistiertem Suizid | http://landingpages.wolterskluwer.de/media/landingpages/gesundheit_pflege_zeitschrift_2011/Archive/05_2012/VG%20Berlin_30.3.2012_9%20K%2063.09.pdf
    Die Entscheidung des VG Berlin im vollen Wortlaut | http://landingpages.wolterskluwer.de/media/landingpages/gesundheit_pflege_zeitschrift_2011/Archive/05_2012/VG%20Berlin_30.3.2012_9%20K%2063.09.pdf

 

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