Des Teufels Advokatentracht

09.10.2006 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Kultur

Vom Robenzwang zur Krawattenpflicht

F.A.Z., 19.10.2006, Nr. 243 / Seite 42: Die Justiz in Deutschland ist überlastet. Aber im Oberlandesgericht München nehmen sich die Richter trotzdem Zeit für's Wesentliche: Die Kleidungs-Usancen der Anwaltschaft.

Der Teufel, wissen wir mittlerweile, trägt Prada - und hat dafür gute Gründe. Richter tragen nur Langbinder, die zur Not auch aus dem Bastelladen stammen dürfen, Hauptsache, sie sind weiß. Rechtsanwälte, die vielerlei guten, bösen und unter Wertordnungsgesichtspunkten neutralen Herren dienen müssen, haben es da weniger leicht. Das liegt allerdings nicht daran, daß sich niemand mit der Kleiderordnung der Anwälte, insbesondere der Strafverteidiger, befaßt hätte. Geklärt wurde in den unerbittlich geführten Auseinandersetzungen in allen Instanzen aber nur, daß Rechtsanwälte vor Gericht Robe tragen müssen. Ungeklärt blieb, was ein Anwalt unter der Robe anziehen darf. Das Bundesverfassungsgericht entzog sich 1972 einer Klärung, als es die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts nicht zur Entscheidung annahm, dem untersagt worden war, statt der damals üblichen reinweißen eine blaßrosa-weiß-gestreifte Krawatte zu tragen.

Ein gegen laxe Hamburger Strafverteidiger gezielter Vorstoß des Amtsgerichts Winsen/Luhe, sie zum Umlegen überhaupt irgendeiner Krawatte zu zwingen, schaffte vor einigen Jahren nicht den Sprung in die Entscheidungssammlungen. Mit einer komplexen Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken auseinanderzusetzen: Darf ein unter der Robe getragener Pullover den Knoten einer angeblich getragenen Krawatte verdecken? Die Richter befanden salomonisch, das Recht eines Angeklagten, vom Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden, sei jedenfalls höher einzuschätzen als die Details einer Bekleidungsvorschrift.

Das sehen nun die drei Berufsrichter des zweiten Senates des Oberlandesgerichts München gänzlich anders, die eine in der NJW, aber noch nicht der GQ veröffentlichte Entscheidung verfaßt haben. Zur Diskussion stand der Fall eines Wahlverteidigers, der vor der ersten Strafkammer des Landgerichts München im heißen Juli mit einem weißen T-Shirt unter der schwarzen Robe bekleidet auftreten wollte. Die Strafkammer wies ihn als Verteidiger zurück und ordnete dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bei, der zwar nicht das Vertrauen des Mandanten hatte, aber Gewähr dafür bot, einen Langbinder zu tragen. Die OLG-Richter, die sich mit der Beschwerde des Anwalts befaßten, schlugen sich auf die Seite ihrer Kollegen und attestierten dem Schlipsverweigerer eine "generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen". Es könne, behaupten die Richter in Ermangelung rechtlicher Normen, keinem Zweifel unterliegen, daß "das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet". Eine "differenzierte Entwicklung" habe sich "lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten auch farbige Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden". Wer Meryl Streep in ihrem neuesten Film zugehört hat, weiß auch, daß weiße T-Shirts in manchen Lebenslagen angemessener sein können als gewisse Krawatten, die ihren Weg in die Modeabteilungen der Kaufhäuser gefunden haben...um von Verfahrensgerechtigkeit für den Angeklagten, dem hier wegen zweifelhafter Bekleidungsvorschriften sein Wahlverteidiger genommen wurde, einmal ganz zu schweigen.

 

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