RAF Verfahren der anderen Art

09.05.2001 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | RAF

Veröffentlicht in: Jungle World, 9.5.2001: Nächste Woche endet der Prozess gegen Andrea Klump. Im Unterschied zu früheren politischen Verfahren blieb ihr sogar die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Eine hohe Haftstrafe erwartet sie trotzdem.

Was ist davon zu halten, wenn der Anschlag auf die Radaranlagen einer großen US-Garnison wegen des amateurhaft gemixten Sprengstoffes nur zu einer leisen Verpuffung in der Nähe eines großen Hotels führt? Was für ein Unrecht hat jemand begangen, der auf der Flucht vor Polizisten angehalten wird, dessen Begleiter plötzlich zu schießen beginnt, aber niemanden trifft und vielleicht auch niemanden treffen wollte? Wie soll man es nennen, wenn im weiteren Verlauf der Flucht die Besitzer eines Campingbusses von den Fliehenden aufgefordert werden, in die nächste größere Stadt zu fahren? Was soll man dazu sagen, dass sie der Aufforderung auch nachkamen, weil sie sahen, dass die Auffordernden bewaffnet waren?

Für die Bundesanwaltschaft ist die Sache klar. Die von der 43jährigen Andrea Klump im April eingeräumte Beteiligung am Anschlag auf eine Disko in der Nähe des Nato-Flotten- und Luftwaffenstützpunktes im spanischen Rota 1988 betrachten die Staatsanwälte als schweres Verbrechen. Eine Haftstrafe bis zehn Jahre für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes in Mittäterschaft sowie Geiselnahme erscheint daher wahrscheinlich, wenn in der nächsten Woche vor dem Suttgarter Oberlandesgericht (OLG) das Urteil gesprochen wird. Für die Verteidigung hingegen handelt es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände, die erfreulicherweise nicht dazu geführt hätten, dass Menschen zu Schaden kamen.

Im Verfahren gegen die zunächst auch wegen Mitgliedschaft in der Roten Armee Fraktion (RAF) angeklagte Andrea Klump - im Hinblick auf das größere Gewicht der anderen Straftaten ließ das Gericht diesen Punkt Ende April fallen -, spielen Wertungsfragen eine entscheidende Rolle. Denn über die bloßen Fakten herrscht nach etlichen Wochen harter Verhandlungen vor dem Staatsschutzsenat des OLG Stuttgart inzwischen weitgehend Einigkeit. Dazu haben zwei ausführliche Einlassungen Klumps, die im September 1999 in Wien festgenommen wurde, entscheidend beigetragen.

Schon zu Beginn des Verfahrens im November letzten Jahres hatte Klump ihre Motivation für den Anschlag als "Flucht vor meiner damaligen Lebenssituation" beschrieben. Heftig widersprach sie jedoch der Anklage, die behauptete, sie sei Mitglied der RAF gewesen. Ebenso wenig sei sie 1985 an der ihr von der Bundesanwaltschaft zeitweise zur Last gelegten Ermordung des US-Soldaten Edward Pimental beteiligt gewesen, geschweige denn 1989 am Sprengstoffanschlag auf den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Alfred Herrhausen. Klump, die Mitte der siebziger Jahre in der antiimperialistischen Linken aktiv war, berichtete genau, wie die Kriminalisierungswelle sie und andere radikale Linke Anfang der achtziger Jahre in die Illegalität trieb - und das hieß: in den Libanon.

In einer zweiten Einlassung, die sie Mitte April vortrug, bekannte sie sich dazu, 1988 am Anschlag auf die US-Militärbasis im spanischen Rota beteiligt gewesen zu sein. Die Aktion, die in Absprache mit palästinensischen Kommandos und eben nicht mit der RAF durchgeführt wurde, misslang gründlich. Der Sprengsatz detonierte zu früh, die Flucht verlief als Debakel und am Ende des Unternehmens stand für Andrea Klump fest, dass sie in die Legalität nach Deutschland zurückkehren wollte. Da sie überall als Top-Terroristin auf Fahndungsplakaten zu sehen war, musste sich dieses Unterfangen als äußerst schwierig erweisen. Denn das Aussteigerprogramm des Verfassungsschutzes kam für sie ebenso wenig in Frage wie die Kronzeugenregelung.

Der Versuch, sich einen eigenen Weg zurück zu bahnen, führte anderthalb Jahrzehnte nach ihrer Flucht in den Libanon allerdings nur in die Arme der österreichischen Polizei. Ähnlich wie 1993 bei der Verhaftung Birgit Hogefelds auf dem Bahnhof von Bad Kleinen, bei der Wolfgang Grams erschossen wurde, traf es auch in Wien den männlichen Begleiter. Horst Meyer wurde im September 1999 erschossen, Klump nach Deutschland ausgeliefert.

Sah es bis zur Zulassung der Anklage vor dem Staatsschutzsenat in Stuttgart Stammheim noch so aus, als werde der Prozess in der schlechten alten Tradition der RAF-Verfahren geführt - Ablehnung wichtiger Beweisanträge und Zeugen, verschärfte Haftbedingungen, Ausblendung entlastender Fakten -, hat sich in den Verhandlungen das Klima etwas entspannt. Auch die Rechte der Verteidiger wurden weniger beschnitten als erwartet, was die Bundesanwaltschaft in arge Argumentationsnöte brachte.

Schließlich führte das sogar dazu, dass der Anklagepunkt nach Paragraf 129a des Strafgesetzbuches, "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich in der RAF, einvernehmlich fallen gelassen wurde. Die Einstellung dieses Verfahrens nach Paragraf 154a der Strafprozessordnung ist allerdings kein Freispruch, hindert das Gericht aber daran, diesen Aspekt strafverschärfend zu verwenden. So gesehen verläuft das Verfahren deutlich näher am juristischen Normalfall als beispielsweise das Hogefeld-Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main. Dieser 1996 zu Ende gegangene Prozess dürfte das letzte große RAF-Verfahren gewesen sein, das in der Tradition der siebziger und achtziger Jahre stand.

Es bleibt jedoch die von Klump selbst eingeräumte Beteiligung an Straftaten im Zuge der Aktion in Rota 1988. Deswegen ist eine lange Haftstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu befürchten. Nicht ganz schlecht stehen wiederum die Chancen, dass eine solche Strafe nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln der Verbüßungsdauer zur Bewährung ausgesetzt wird.

Doch so positiv es auch ist, dass der 129a-Vorwurf zurückgezogen wurde, hat die Tatsache, dass der Prozess als "Terrorismus"-Verfahren begann, die Lage der Angeklagten von vornherein deutlich verschlechtert. Vor allem die Bedingungen in der Untersuchungshaft entsprachen anfangs dem schlechten 129a-Standard. Damit eröffneten sich der Staatsanwaltschaft einige Handlungsmöglichkeiten, während Klump in ihren juristischen Mitteln eingeschränkt wurde. Und nicht zuletzt ist durch den Anklagepunkt 129a das Oberlandesgericht zur ersten Instanz geworden und damit auch zu dem Gericht, das später über die Vollstreckung und Aussetzung der gegebenenfalls verhängten Freiheitsstrafe entscheiden wird.

Nachdem die Anklage im entscheidenden Punkt der RAF-Mitgliedschaft zusammengebrochen ist, müssten Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt (BKA) eigentlich schlecht da stehen, wenn sich die Öffentlichkeit noch für den Prozess interessieren würde. Doch für die ist Andrea Klump nach Christoph Seidler lediglich die zweite der lange Jahre gejagten Top-Ten der RAF, nichts weiter als eine radikale Linke also, die Anfang der achtziger Jahre abtauchte. Die Verantwortung der Justiz für die Flucht einiger Linker in die Illegalität aber, von Richtern, die selbst Sprayer, die Hungerstreik-Parolen sprühten, für Jahre in den Knast schickten, ist in dem Prozess nicht thematisiert worden.

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