Auf Biegen und Beugen

06.02.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Der dritte Frühling der RAF-Fahnder, die militante gruppe und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum 129a StGB

konkret 02/2008: Die Bundesanwaltschaft will inhaftierte und entlassene Gefangene aus der RAF in Beugehaft nehmen, der Bundesgerichtshof engt die 129a-Rechtsprechung ein - auch sonst ist in Sachen Staatsschutz einiges los...

Wenn auch nicht die RAF selbst, so erleben derzeit doch zumindest ihre Verfolger einen zweiten Frühling: 30 Jahre nach den tödlichen Schüssen auf den Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine Begleiter , mehr als zwanzig Jahre nachdem der Prozess gegen die Mörder geführt und diese zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, im Umfeld der Auseinandersetzung über Begnadigungen und vorgezogene Haftentlassungen sind Maßnahmen gegen die bald rentenberechtigten Ehemaligen des Staatsfeindes Nr. 1 wieder ein Topthema auf der politischen Agenda geworden: Sollen Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts in Beugehaft genommen werden, damit sie die Identität des Schützen oder der Schützin enthüllen, die vom Motorrad aus Siegfried Buback getötet hat?

Die rechtliche Grundlage dafür liefert § 70 StPO, der die Möglichkeiten der Strafverfolgungsorgane für den Fall regelt, dass jemand ohne Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen oder, in letzter Zeit nicht mehr ganz so brisant, die Leistung eines Eides verweigert. Die Anwendung der Erzwingungshaft hat bereits acht mal das Bundesverfassungsgericht beschäftigt – das erste mal 1962, als ein Buchhalter des „stern“ vom Amtsgericht Hamburg bin Beugehaft genommen werden sollte , weil er keine Auskunft darüber erteilen wollte, ob für einen Artikel über in Untersuchungshaft genommene Bankräuber Honorare oder sonstige Gelder an Polizei- oder Justizbeamte gezahlt worden waren. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Buchhalter recht, weil es in der Erzwingungshaft hier eine Verletzung der Pressefreiheit sah – die Angelegenheit hatte ein Nachspiel, in dessen Verlauf das Bundesverfassungsgericht selbst in zwei weiteren Beschlüssen seine Entscheidung relativierte. Große Auseinandersetzungen über die Vorschrift gab es erst, als Anfang der 1980er Jahre der Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages zur Neuen Heimat Beugehaft gegen den aussageunwilligen Vorstandsmitglied des Unternehmes Lappas verhängte – eine Maßnahme, die das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigte. Im Jahr 2000 hob das Bundesverfassungsgericht dagegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf, das in einem RZ-Verfahren gegen einen Zeugen Beugehaft verhängt hatte, obwohl dieser befürchtete sich durch seine Aussage selbst belasten zu müssen. Die Verfassungsrichter attestierten dem Landgericht, es habe sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhängung von Beugehaft auseinandergesetzt.

Ob der Bundesgerichtshof gegen Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts unter Anlegung des gleichen gewollt hoffnungsvollen Credos, dass selbst die konsequentesten Aussageverweigerer vielleicht doch einmal zu reden anfangen könnten, entscheiden wird, wie vor zehn Jahren ist allerdings noch nicht ausgemacht. Das liegt zum einen daran, dass die ohnehin etwas verspätet wirkenden Bemühungen der Bundesanwaltschaft, den Mord am damaligen Generalbundesanwalt und seinem Begleitschutz restlos aufklären zu wollen, nicht nur durch das Schweigen der ehemaligen RAF-Mitglieder erschwert wird. Die ohnehin recht vagen Verdachtsmomente, die sich auf Plaudereien des notorisch auf seine eigene Publicity bedachten Mediengehilfen und Zeugen vom Hörensagen Peter Jürgen Boock stützen, sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz offenbar schon seit langem aus anderer, nicht weniger trüber Quelle bekannt: 1982 hat sich die im November 1977 zusammen mit Günter Sonnenberg verhaftete Verena Becker anscheinend an den deutschen Inlandsgeheimdienst gewandt und hat dort, auf eine baldige Entlassung hoffend, ihre Version des Attentats auf den Generalbundesanwalt berichtet, für das sie nicht angeklagt worden war, obwohl es zumindest Indizien für ihre Beteiligung gegeben hatte. Die Verfassungsschützern nahmen ihre Erklärungen freundlich entgegen und halten sie seitdem unter konsequent unter Verschluss. Sieben Jahre später kam Becker frei, mittlerweile ist sie von der Bildfläche verschwunden – ebenso wie die Akte, aus denen Ihre Aussagen, aber vielleicht auch die besonderen Umstände Ihres Zustandekommens deutlich werden. Das Kölner Amt weigert sich, im Ergebnis nicht weniger konsequent als die drei Beugehaftkandidaten, zur Aufklärung beizutragen und seine Akten und wäre es nur in Amtshilfe den Ermittlern aus Karlsruhe zu öffnen. Weder ein erneutes Treffen der Verfassungsschützer mit Bundesanwälten Anfang 2008, noch Forderungen aus den Reihen der Bundespolitik nach Transparenz konnte daran bislang etwas ändern.

Weitere Unklarheiten über die zukünftige Haltung des Bundesgerichtshofes ergeben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Monate, die sich mit der Strafverfolgung linker, linkester und linksradikalster Gruppen: befasst scheint in den letzten Monaten etwas in Bewegung gekommen zu sein. In zwei Entscheidungen des letzten Jahres (Beschluss vom 28.11.2007; Beschluss vom 20.12.2007) hat jeweils der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes der Bundesanwaltschaft in der Anwendung des § 129a StGB, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung und das Werben für sie unter Strafe stellt, deutliche Grenzen gezogen. In dem ersten Verfahren haben die Bundesrichter bewirkt, dass ein angebliches Mitglied der „militanten Gruppe“ aus Untersuchungshaft entlassen werden musste. Die „militante Gruppe“ stellt nach Auffassung des 3. Strafsenats, dem der neue Präsident des Bundesgerichtshofes Klaus Tolksdorf vorsitzt, keine „terroristische Vereinigung“ dar, weil die ihr zugerechneten 36 Anschläge auf Gebäude und Kraftfahrzeuge stattlicher und nicht-staatlicher Stellen (von der Bundeswehr bis zum Türkischen Industrielle- und Unternehmerverband) „ weder für sich noch in ihrer Gesamtheit nach Frequenz und Folgen geeignet (waren), gemessen an dem von der Organisation letztlich verfolgten Endziel eine erhebliche Schädigung der politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Tätigkeit der betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war sie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme beläuft sich zudem nur auf etwa 1.000.000 Euro.“ Dass Taten einen Staat oder eine internationale Organisation schädigen können, ist aber eine neue Voraussetzung der 2003 von der damaligen rot-grünen Bundesregierung auf EU-Anforderungen hin überarbeiteten Vorschrift. Im Dezember 2007 hob der gleiche Senat einen von der Bundesanwaltschaft gegen Globalisierungsgegner erwirkten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf, der unter anderem zur Durchsuchung der Roten Flora in Hamburg geführt hatte, weil der Senat keine Strafverfolgungskompetenz der Generalbundesanwältin erkennen mochte: “ Für die Entscheidung ist letztlich ohne Bedeutung geblieben, ob sich - woran allerdings nachhaltige Zweifel bestehen - die beschuldigten Globalisierungsgegner tatsächlich zu einer Vereinigung im strafrechtlichen Sinne zusammengeschlossen haben. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes scheidet nämlich jedenfalls aus rechtlichen Gründen aus. Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann - als Folge einer die Strafbarkeit beschränkenden Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Jahre 2003 - nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden.“

Während die Bundesanwaltschaft sich derzeit bemüht zeigt, ihre Bedeutung und zentrale Verfolgungskompetenz herauszustreichen und durch Verfahren, die weit in die Vergangenheit reichen, die aber auch in der Gegenwart die eigene Zuständigkeit möglichst weit auszudehnen versuchen, tritt der Bundesgerichtshof zur Zeit für eine zurückhaltendere, die Staatsschutzvorschriften begrenzend auslegende Linie ein – allerdings auch erst in den jeweiligen Beschwerdeverfahren: Der in der aktuellen Situation zuständige Ermittlungsrichter am BGH, dessen Beschlüsse dann auf eine Beschwerde hin vom 3. Strafsenat aufgehoben wurden, gab der Bundesanwaltschaft, was sie haben wollte. Durchsuchungen und Inhaftierungen konnten deswegen auch erst einmal ins Werk gesetzt werden. Auch das dürfte der Bundesanwaltschaft helfen, die anschließende juristische Niederlage zu verschmerzen – zumindest solange sie nicht dazu führt, dass künftig auch die Anträge auf Durchführung solcher Maßnahmen nicht mehr so leicht genehmigt werden.

Wie der Bundesgerichtshof jetzt hinsichtlich der beantragten und ebenfalls vom Ermittlungsrichter bewilligten, aber noch nicht vollzogenen Beugehaft gegen Brigitte Mohnhaupt, Knut Folkerts und Christian Klar entscheiden wird, hat mit den anderen erwähnten Verfahren nur mittelbar zu tun: Daran, dass die RAF eine „terroristische Vereinigung“ im Sinne des § 129a StGB war, gibt es auch für den 3. Strafsenat des BGH keine Zweifel – und Beugehaft setzt überdies keine Verbindung zu einem 129a-StGB-Verfahren voraus. Dennoch hat die Entscheidung als Indikator für die Stimmungslage der politischen Justiz Bedeutung: Wird es weiterhin mit der RAF eine Gruppe geben, gegen die unerbittlich, quasi- feindstrafrechtlich vorgegangen wird oder setzt sich auch hier allmählich die Normalität eines Justizssystems durch, das sich auch in seiner Normalität im Übrigen keineswegs besonders liberal und bemüht darum zeigt, gesellschaftliche Konflikte zu deeskalieren.

Die Antwort auf die Frage, was im Deutschen Frühjahr und Herbst genau geschehen ist, wer auf wen geschossen hat und wie genau die einzelnen, fatalen Attentate, Entführungsversuche und Entführungen ineinandergegriffen haben – so viel läßt sich heute bestimmt sagen – bleibt von diesen Auseinandersetzungen unberührt. Die Justiz hat sich an der konkreten Aufklärung, die die Hinterbliebenen nachvollziehbarerweise einfordern, nie besonders interessiert gezeigt – und die Täter geben, auch das belegt die Vergangenheit, Antworten nicht unter dem Druck eines Strafverfahren. Für die Aufklärung, die hier gefordert ist, müssen also ohnehin andere Wege gefunden werden.

Weiterführende Links

    Die wohl interessanteste Seite zu aktuellen 129a-Verfahren mit weiteren Links | https://einstellung.so36.net/de/hg/konstrukt
    Und so ging es weiter: Der BGH hat keine Beugehaft zugelassen | http://www.nzz.ch/nachrichten/international/raf_terroristen_beugehaft_abgelehnt_1.807621.html

 

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