Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofes und der Grundsatz des Fairen Verfahrens

18.10.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Internationales Recht

Die Anklage ist vor dem ICC in Schieflage geraten, das Verfahren gegen Thomas Lubanga Diylo könnte platzen

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.10.2008, Seite 36: Im Internationalen Strafgerichtshof wird derzeit mit harten Bandagen über den Kurs gestritten: Welche Verfahrensrechte haben Angeklagte, welche Beweise muss die Anklage offen legen? Dem Chefankläger wird vorgeworfen zu forsch vorgegangen und zu schnell Vertraulichkeit von Unterlagen versprochen zu haben. Jetzt droht das erste Verfahren zu scheitern.

Er gestikuliert und redet in einem kleinen, verglasten Raum, umringt von zwei Dutzend Aktivisten aus aller Welt: Die Koalition für einen Internationalen Strafgerichtshof, eine weltweit operierende Nichtregierungsorganisation, ohne deren hartnäckige Lobbyarbeit es das neue Gericht heute noch nicht gäbe, konferiert mit dem Chefankläger Luis Moreno-Ocampo. Wie engagiert diskutiert wird, sieht man durch die Glasscheibe in den Büroräumen – was besprochen wird, kann man sich allenfalls denken. Weder von den Aktivisten noch vom Ankläger selbst ist hinterher viel zu erfahren. Die Lage ist ernst, beide haben starke gemeinsame Interessen und können sich auf Verschwiegenheit verlassen.

Nach einer knappen Stunde verschwindet einer der einflussreichsten Juristen der Welt einfach im Strom der dahineilenden New Yorker – auf der Suche nach einem Caffe Latte und einem Platz, wo niemand auf ihn achtet, der aber von seinem nächsten Treffen mit Offizellen der Vereinten Nationen nicht weit entfernt ist. In diesen Tagen kommt Moreno-Ocampo, der hier vor fünf Jahren von der Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs unter Beifall und voller Hoffnungen zum ersten Chefankläger gewählt wurde, nicht zur Ruhe. In den letzten Wochen musste er Niederlagen hinnehmen, er erntete Kritik an seinem Führungsstil aus den eigenen Reihen und wurde in einigen Medien zum Rücktritt aufgefordert. Wenn er jetzt Tag und Nacht verhandelt, diskutiert, Anregungen gibt und Unterstützung sucht, tritt er als Verfechter der Idee des internationalen Strafrechts auf, er ist aber auch Lobbyist in eigenen Angelegenheiten. Beides lässt sich schwer voneinander trennen, denn ein geschwächter Chefankläger unterminiert das Ansehen und die Bedeutung des Internationalen Strafgerichtshofs und damit das Projekt, für das NGOs weltweit jahrelang gestritten haben.

Charakteristisch für die Probleme des Chefanklägers ist die Schieflage, in die der von ihm vorangetriebene Prozess gegen Thomas Lubanga Dyilo geraten ist, das erste Verfahren vor dem ICC, in dem fast fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gerichtsstatuts überhaupt die Anklage zugelassen wurde und dem deswegen symbolische Bedeutung zukommt. Dyilo war als Milizführer in der Demokratischen Republik Kongo berüchtigt, weil er Kinder zwangsrekrutierte – nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ein besonders schweres Kriegsverbrechen. Die kongolesischen Behörden nahmen ihn schließlich fest, da er auch an der Ermordung von Soldaten der Vereinten Nationen beteiligt gewesen sein soll.

Da die Demokratische Republik Kongo einer der ersten Staaten war, die das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizierten, wurde Dyilo auf Antrag von Luis Moreno-Ocampo im März 2006 als erster Gefangener und Angeklagter nach Den Haag überstellt. Aber wenige Wochen bevor nach langen, schwierigen Ermittlungen im nach wie vor von Unruhen und Gefechten geprägten Kongo die Verhandlung eröffnet werden sollte, gelang der Verteidigung ein Coup: Sie warf dem Chefankläger vor, er habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem er mehr als hundertachtzig Dokumente, die den Angeklagten entlasten könnten, zurückgehalten habe. Die Erste Kammer des Internationalen Strafgerichtshofs, der mit Sir Adrian Fulford ein erfahrener britischer Jurist vorsitzt, setzte daraufhin die Verhandlungen gegen den Angeklagten erst aus und verfügte schließlich sogar dessen bislang allerdings nicht vollzogene Entlassung. Im Zentrum der facettenreichen juristischen Kontroverse stehen zwei Vorschriften aus dem Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Artikel 54 erlaubt dem Chefankläger, Informanten Vertraulichkeit zuzusichern und Dokumente, die er von ihnen „zum Zweck der Erlangung neuer Beweismittel erhält“, nicht offenzulegen. Artikel 67 des Statuts verlangt dagegen vom Chefankläger, dem Angeklagten gerade entlastende Unterlagen, die sich in seinem Besitz befinden, „sobald praktisch möglich“ offenzulegen. Was die beiden Vorschriften im Einzelnen heißen und wie sie sich zueinander verhalten, ist nunmehr umstritten. Die Verteidigung, bestätigt durch die 1. Strafkammer des ICC, argumentiert, die Anklage missbrauche Artikel 54, denn die zurückgehaltenen Dokumente dienten nicht dazu, weitere Beweismittel zu gewinnen. Die Anklage verweist dagegen auf die besondere Situation in diesem Verfahren, die durch die anhaltende Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo geprägt sei – deswegen sei die Zusicherung der Vertraulichkeit von Dokumenten erforderlich gewesen. Und während die meisten Dokumente nunmehr zugänglich gemacht werden könnten, müssten einige wenige Dutzend Dokumente immer noch besonderem Schutz unterliegen. „Und wie ist die Situation in England oder Deutschland? Müssen dort alle Unterlagen, die die Anklage kennt, der Verteidigung überreicht werden?“ Moreno-Ocampo hat diese Frage in den letzten Wochen offensichtlich vielen Gesprächspartnern gestellt. Er kennt den Paragraphen 96 der deutschen Strafprozessordnung, und in seinem Schriftsatz an die Berufungskammer, den er am Montag veröffentlichte, führt er Entscheidungen und Rechtsnormen auf, die dokumentieren, dass es im nationalen Recht nicht ausgeschlossen ist, Dokumente zurückzuhalten oder Zeugen aus Sicherheitsüberlegungen oder Zeugenschutzgründen heraus gar nicht oder nur anonym aussagen zu lassen.

Gleichzeitig hat er mit den Vereinten Nationen über die Freigabe der vertraulichen Dokumente verhandelt. Dabei ist ein höchst kompliziertes Regelwerk herausgekommen, das im Ergebnis die Einsichtnahme von Richtern der Erste Strafkammer in die Unterlagen erlaubt, aber darüber hinaus nur sicherstellt, dass der Verteidigung von den Vereinten Nationen autorisierte Zusammenfassungen relevanter Schriftstücke zur Verfügung stehen sollen. In vielen nationalen Gerichtsbarkeiten würde ein vergleichbares Vorgehen mittlerweile akzeptiert werden, mit dem Wortlaut des Rom-Statuts scheint es schwer vereinbar.

Ob Moreno-Ocampos pragmatische Interpretation vertretbar ist oder ob er mit seinem Vorgehen sich und sein Amt desavouiert hat, ist eine der wichtigsten Fragen. Während manche Kommentatoren sogar Moreno-Ocampos Rücktritt verlangen und sich fragen, ob und wie man den Chefankläger kontrollieren könne, heben andere Experten hervor, dass der argentinische Jurist unter schwierigsten Bedingungen immerhin in vier gravierenden Bürgerkriegen ermittelt und Anklagen zustande bekommen hat, die auch die Hürde der Vorverfahrenskammer anstandslos passiert haben.

Moreno-Ocampo versucht unterdessen, die Perspektive der Betrachter zu verändern. Das Dyilo-Verfahren, so betont er mehrfach, sei ein Einzelfall. „Wissen Sie, wie viele vertrauliche Dokumente wir hinsichtlich der Lage in der Zentralafrikanischen Republik haben? Kein einziges. Bei den Uganda-Ermittlungen haben wir ein einziges vertrauliches Dokument!“ Und obwohl seine Pressesprecherin zum Aufbruch drängt, das Notizbuch des Interviewers zugeklappt ist, will er weiter reden – über die „wirklichen“ Probleme: „Was macht die Weltgemeinschaft angesichts der Lage in Sudan?“ Und so knapp er sich zu den rechtlichen Problemen des Lubanga-Dyilo-Verfahrens äußert, so auskunftsfreudig ist er mit Blick auf diese Ermittlungen, die sein Stab in zwanzig Monaten, ohne ein einziges Mal den Tatort betreten zu können, geführt hat und die schließlich dazu führten, dass er den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gegen den sudanesischen Staatschef Omar Al Bashir wegen Völkermordes bei der Vorverfahrenskammer stellen konnte (die allerdings in einem Beschluss vom 15. Oktober 2008 weitere Beweise gegen Al Bashir verlangte und dem Ankläger einen Monat Zeit gab, entsprechende Unterlagen herbeizuschaffen und aufzubereiten).

Moreno-Ocampos Terrain ist nicht die Welt der Akten und der geschliffen argumentierenden Schriftsätze. Er ist der Mann fürs Große. „Wie geht die Welt mit einem amtierenden Staatschef um, von dem sie weiß, dass er für Völkermord verantwortlich ist?“ Moreno-Ocampo sieht diese Ermittlungen als Herausforderung für die Weltgemeinschaft. Dass er mit der frühzeitigen Bekanntgabe des Haftbefehls gegen Al Bashir von eigenen Fehlern ablenken wolle, haben manche Beobachter kritisiert. Wenn man erlebt, wie sich der eben noch müde wirkende Chefankläger in Angriffsposition bringt, wirkt das nicht überzeugend. Plausibler erscheint, dass Moreno-Ocampo angesichts seiner begrenzten juristischen Ressourcen versucht, Unterstützung durch die Politik zu erzwingen. Deswegen bricht er jetzt auch wirklich auf.

Unruhe hat er jedenfalls gestiftet. Am Rande der Generalversammlung der Vereinten Nationen engagieren sich arabische und afrikanische Politiker, die den UN-Sicherheitsrat zum Handeln drängen wollen. Nicht etwa, um die Gewalt in Sudan zu beenden, sondern um dem Internationalen Strafgerichtshof Fesseln anzulegen. Der Sicherheitsrat, der im Fall Darfurs mit einer knappen Entscheidung von acht zu sieben das erste Mal seine Möglichkeit genutzt hat, dem Internationalen Strafgerichtshof einen Fall zuzuweisen, kann auch anordnen, dass der ICC seine Arbeit an ihm zugewiesenen Fällen ein Jahr ruhen lässt. Aber auch Künstler wie die Schauspielerin Mia Farrow und zwei Friedensnobelpreisträgerinnen nutzten ihr Ansehen, um sich bei den Vereinten Nationen für den ICC stark zu machen. Da ist Luis Moreno-Ocampo schon wieder in Den Haag und präsentiert zuversichtlich eine aktuelle Entscheidung, mit der die Vorverfahrenskammer das Beweismaterial gegen zwei weitere kongolesische Milizoffiziere für ausreichend erachtete, um die Anklage wegen Rekrutierung von Kindern unter fünfzehn Jahren, wegen sexueller Sklaverei und Vergewaltigung zuzulassen. Die Anklage gegen Thomas Lubanga Diylo hatte die Vorverfahrenskammer allerdings auch ohne nennenswerte Probleme passiert.

Weiterführende Links

    Die Seite des Internationalen Strafgerichtshofes | http://www.icc-cpi.int/
    Bericht über eine Diskussion zum Thema "ICC" | http://www.tolmein.de/politik,internationales-recht,123,primat-der-politik.html

 

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