Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch
24.07.2001 | AutorIn: Dr. Oliver Tolmein | Internationales Recht
Fertiggestellt für den DLF am 24.7.2001, nicht gesendet
Sprecherin 1: Neunzig Seiten umfasst es. Und es ist in spröder Juristensprache geschrieben. Der Inhalt aber ist brisant. Der kürzlich fertiggestellte Arbeitsentwurf für ein deutsches Völkerstrafgesetzbuch kann einige Bewegung in die Debatte über die Ahndung von Kriegsverbrechen und Straftaten gegen die Menschheit bringen - in Deutschland, aber nicht nur in Deutschland.
Sprecher 2: Entstanden ist das komplizierte Gesetzeswerk als Reaktion auf die bevorstehende Einrichtung des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, der in Den Haag arbeiten soll. Diese neue internationale Strafgerichtsbarkeit steht seinerseits in der Tradition der nach dem Zweiten Weltkrieg abgehaltenen Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse gegen die deutschen Nationalsozialisten. Für die Bundesrepublik ist dieser Zusammenhang ein Grund in besonderem Maße Verantwortung zu übernehmen und durch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch ein Zeichen zu setzen, sagt Hansjörg Geiger, Staatssekretär im Bundesjustizministerium:
Wir geben damit das Signal, dass wir aus den Nürnberger Prozessen in besonderem Maße gelernt haben und zwar nicht nur, dass von deutschem Boden nie wieder ein Krieg ausgehen darf, sondern das wir doppelt gelernt haben indem wir sagen, was alles unter Kriegsverbrechen und Völkermord zu subsumieren ist um damit ein besonderes Signal geben.
Sprecherin 1: Der Katalog der Straftaten in diesem neuen Strafgesetz, das so in der ganzen Welt kaum ein Beispiel hat, orientiert sich an internationalem Recht: die Völkermord- und Anti-Folter-Konventionen der Vereinten Nationen, die Genfer Abkommen und die Zusatzprotokolle dazu sind neben dem Rom-Statut des geplanten Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes die wohl wichtigsten Quellen aus denen die deutschen Gesetzgebungsexperten schöpfen konnten.
Sprecher 2: Strafbar sind darin beispielsweise Kriegsverbrechen gegen Personen. § 9 Absatz 1 bestraft, wer
Zitator: Eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung zu beeinflussen, nach erzwungner Schwängerung gefangen hält.
Sprecherin 1: Auch unter Strafe gestellt wird, wer
Zitator: Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet.
Sprecher 2: Aber auch die Durchführung medizinischer Versuche an zwangsverpflichteten Zivilisten oder Kriegsgefangenen, Plünderung im Verlauf kriegerischer Auseinandersetzungen, der Angriff auf zivile Objekte,die Versklavung von Menschen im Rahmen eines ausgedehnten Angriff auf eine zivile Bevölkerung oder die Tötung von Menschen, in der Absicht eine nationale oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören, werden bestraft.
Sprecherin 1: Besonders heikel ist in diesem Zusammenhang § 9 Absatz 3, der einer Strafvorschrift aus dem Statut des Ständigen Internationalen Strafgerichthofes entspricht und in das Rom-Statut auf erhebliches Drängen arabischer Staaten eingeführt wurde. Sie wollen damit künftig israelische Politiker in Bedrängnis bringen - und haben mit ihrem Vorgehen erst einmal bewirkt, dass Israel aus der Reihe der Befürworter der Internationalen Strafgerichtshofes ausgeschert ist. Der Straftatbestand zielt nämlich in ihrer Vorstellung auf die israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten.
Sprecher 2: Wegen Kriegsverbrechen gegen Personen soll, so heißt es im Rom-Statut und auch im Entwurf des deutschen Völkerstrafgesetzbuches,bestraft, wer
Zitator: Im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Bevölkerung in das besetzte Gebiet überführt.
Sprecher 2: Brisanz entfalten solche Vorschriften vor allem in Verbindung mit Paragraph 1 des Völkerstrafgesetzbuches, der Vorschrift, die das sogenannte Weltrechtsprinzip festschreibt:
Zitator: Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Verbrechen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland hat.
Sprecherin 1: Straftaten, die Bürger anderer Staaten irgendwo auf der Welt begangen haben, werden damit deutscher Strafgewalt unterstellt. Das ist auch für Völkerstrafrecht keineswegs selbstverständlich . Im Gegenteil - es widerspricht der bis heute gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Sprecher 2: Auch im gegenwärtigen allgemeinen Strafgesetzbuch in Deutschland steht Völkermord nämlich unter Strafe - und es hat auch einige Verfahren wegen Verstößen gegen diese Norm gegeben: Gegen bosnischen Serben, die wegen Völkermordes in Bosnien-Herzegowina angeklagt worden waren.
Sprecherin 1: Der Bundesgerichtshof hat in Zusammenhang mit diesen Verfahren aber stets gefordert, dass es irgendeinen Bezug von Straftaten oder Tätern zu Deutschland gibt. Ein solcher Bezug kann sein, dass die Täter lange in Deutschland gelebt haben, sich regelmässig hier aufhalten oder hier Renten oder Arbeitslosengeld beziehen. Dieser sogenannte Inlandsbezug wird künftig nicht mehr erforderlich sein. Hansjörg Geiger erläutert, warum er das für einen Vorzug hält:
Wir haben uns ganz bewusst für das Weltrechtsprinzip entschieden, also dafür, dass deutsches Strafrecht auch ohne Inlandsbezug angewendet werden kann, um so das Signal zu geben, dass wir den Internationalen Ständigen Strafgerichtshof unterstützen. Wenn sich z.B. ein Staat, aus welchem grund auch immer weigert, seinen Staatsbürger an den Internationalen Strafgerichtshof auszuliefern, dann können wir sagen: Auch die deutschen Gerichte stehen bereit hier zu urteilen.
Sprecher 2: Allerdings gibt es Experten, die bezweifeln, dass Deutschland zu einer so weitgehenden Anwendung dieser Rechtsvorschriften legitimiert ist. Manche der Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuches sind nämlich keineswegs ganz allgemein auf der Welt als Straftatbestände anerkannt.
Sprecherin 1: Zudem gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch eventuell auch schon, wenn das Statut des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs noch nicht von den erforderlichen 60 Nationen ratifiziert worden ist. Große und einflussreiche Staaten wie die USA und China haben zudem deutlich erklärt, sie seien nicht bereit, das Statut in der gegenwärtigen Form zu ratifizieren.
Sprecher 2: Für Professor Rainer Keller vom Seminar für Strafrecht der Universität Hamburg stellt das, unabhängig davon, ob man die Vorbehalte dieser Staaten gut oder schlecht heißt, jedenfalls die Legitimation eines Weltrechtsprinzips für diese Delikte im deutschen Recht in Frage:
Wenn das so ist, so ist zweifelhaft, ob diese Normen wirklich international geltendes Recht darstellen. Das heißt, wenn jemand in Kosovo Serbien oder so gegen diese Normen verstoßen hat, so ist zweifelhaft, ob er gegen international geltendes Recht verstoßen hat und somit ist zweifelhaft, ob er schuldig ist.
Sprecherin 1: Genauso problematisch wie die grundsätzliche Frage nach der Legitimation einer Ausdehnung des Völkerstrafrechts, wie es hier im deutschen Recht gesetzt wird auf die ganze Welt, ist die Frage nach den praktischen Möglichkeiten dieses Recht durchzusetzen.
Sprecher 2: Deutlich werden die Probleme, stellt man sich beispielsweise vor, der russische Staatschef Alexander Putin käme nach Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches auf einen Staatsbesuch nach Deutschland. Putin ist verantwortlich für den andauernden Krieg in Tschetschenien, der als nicht-internationaler bewaffneter Konflikt gilt und für den deswegen die Vorschriften zu Kriegsverbrechen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches Anwendung finden.
Sprecherin 1: Vieles spricht dafür, dass im Tschetschenien-Krieg Zivilisten, also nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen, getötet worden sind und weiterhin getötet werden. Auch militärische Angriffe gegen zivile Objekte, die durch humanitäres Völkerrecht geschützt sind, hat es etliche gegeben.
Sprecher 2: Als Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter wäre Putin nach dem Völkerstrafgesetzbuch, wie es das Bundesjustizministerium einführen will, für alle Straftaten seiner Untergebenen verantwortlich, die er nicht verhindert hat. Professor Rainer Keller weist auf die Konsequenzen dieser Regelungen hin:
Das deutsche Völkerstrafrecht kann gar nicht konsequent international angewendet werden kann, sondern nur wenn es deutschen Interessen entspricht. Denken Sie an den russischen Politikern der für Kriegsverbrechen im Tschetschenienkrieg verantwortlich ist oder an den chinesischen Politiker, der für Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verantwortlich ist. Die müssten nach diesen Regelungen, wenn sie nach Deutschland kämen hier verhaftet und vor Gericht gestellt werden. Das ist aber kaum vorstellbar, weil wirtschaftspolitische Interessen an der Zusammenarbeit mit Russland oder China ins Spiel geführt würden. Daran zeigt sich wiederum, dass dieses Projekt konsequent international nicht angewendet werden könnte...
Sprecherin 1: Auch Staatssekretär Geiger ist sich der Probleme bewusst, die sich aus einer solchen Regelung ergeben könnten.
Das ist vielleicht ein Problem oder auch gerade kein Problem. Deutschland hat sich mit Ratifizierung des Statuts auf die Seite derer gestellt, die Verbrechen verfolgen wollen und ein Staatsmann, muss damit rechnen dass er verfolgt wird. Das Statut von Rom enthält den Hinweis, dass auch Regierungschefs von Strafverfolgung nicht ausgenommen werden. Es gibt also keine Immunität. Es mag durchaus Fälle geben, die auch diplomatische Verwicklungen geben. Aber wir gehen davon aus, dass der Internationale Ständige Strafgerichtshof zuerst aktiv wird. Der hat verschiedene Möglichkeiten so ein Verfahren zu führen. Dann bräuchte Deutschland nicht tätig werden. In diesen Fällen würde sich dann das Problem nicht stellen. Es gibt aber sicher auch Grenzfälle, das wären dann äußerste Ausnahmefälle.
Sprecher 2: Die Hoffnung darauf, dass in den heiklen Fällen der Internationale Strafgerichtshof selbst tätig wird ist möglicherweise vergebens. Den Deutschlands Justiz handelt nach anderen Maßstäben als der künftige Internationale Strafgerichtshof. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist nämlich grundsätzlich dem Legalitätsprinzip verpflichtet: Verstöße gegen das Recht, von denen sie erfährt,zwingen sie zu eigenen Ermittlungen. Der Internationale Ständige Strafgerichtshof dagegen handelt eher nach dem Opportunitätsprinzip. Er hat weitergehende Freiheiten bei der Auswahl der Fälle die verhandelt werden sollen und kann diese andererseits aber erst nach einem komplizierten Vorverfahren in Gang bringen.
Sprecherin 1: Damit besteht entweder die Gefahr, dass das deutsche Legalitätsprinzip seitens der Staatsanwaltschaften selbst unterlaufen werden muss, oder dass sich die Politik dem Primat der Strafverfolgung unterordnet. Rainer Keller befürchtet, dass es auch entgegen den gesetzliche Regelungen vor allem zu einer Verzerrung der Wirklichkeit bei der Strafverfolgung kommt:
Es wird einen Anstieg bei der Verfolgung geben, aber keinen sprunghaften- Problematisch scheint mir, wenn vermehrt Repräsentanten und Vertreter kleiner Staaten verfolgt werden, dann schafft Strafjustiz, wozu sie ohnedies neigt, Sündenböcke und befördert damit eine Tendenz, sich über moralisch zu erheben über andere, die dann ausgelebt wird gegenüber den ohnehin Unterlegenen. Bei den anderen Staaten hält man sein moralisches Entsetzen dagegen zurück
Sprecher 2: Das Völkerstrafgesetzbuch bringt aber noch andere Probleme mit sich. Im Alltag des deutschen Strafverfahrens werden Beweise von der Polizei beschafft, die auch Täter vernimmt und Spuren ausfindig macht und sichert. Die Verteidiger eines Angeklagten können diese Arbeit überprüfen und sich ihrerseits bemühen, alleine oder mithilfe der Polizei entlastende Spuren und Zeugen zu finden.
Sprecherin 1: Im internationalen Strafverfahren ist die Lage weitaus kompliziert. Rechtsanwalt Rüdiger Deckers verteidigte vor dem Bundesgerichtshof letztes Jahr einen bosnischen Serben, dem vorgeworfen wurde sieben Jahre zuvor Bewacher in einem Internierungslager für bosnische Muslime gewesen zu sein, dort Gefangene misshandelt zu haben und über Erschießungen informiert gewesen zu sein und sie gebilligt zu haben.
Sprecher 2: Die Aufklärung der Ereignisse vor Ort zu kontrollieren, durch eigene Ermittlungen tätig zu werden und eine andere Perspektive zu eröffnen, als die Staatsanwaltschaft war für die Verteidigung in dem Prozess kaum möglich.
Der Prozess spielte sich so ab, dass vor allem die bosnischen Landsleute als Belastungszeugen vernommen wurden. Die hatten BKA und Bundesanwaltschaft auch im Ermittlungsverfahren schon vernommen und dafür gesorgt dass sie und die im Verfahren auch zur Verfügung standen. Für Entlastungszeugen war das praktisch aussichtslos. Von der Beweislage war da eine ziemlich einseitige Darstellung des Verlaufs des Geschehens, was in der Natur der Sache lag.
Sprecher 2: Für Rüdiger Deckers ist das kein Grund, gegen ein Völkerstrafgesetzbuch zu opponieren. Der Anwalt plädiert allerdings dafür auch die verfahrensrechtliche Seite, die von erheblicher Bedeutung ist, mehr ins Zentrum der Debatte zu rücken.
Wenn Sie zeitnah einen solchen Vorgang untersuchen, zeigt sich, dass mögliche Entlastungszeugen Vorbehalte haben, sich einem Tribunal zur Verfügung zu stellen, weil sie selbst verfolgt werden könnten. Hier müsste etwas getan werden. Es gäbe Möglichkeiten hier mit den modernen Kommunikationsmethoden etwas zu entwickeln. Mit Videovernehmungen oder ähnlichem müsste es möglich sein, die Beweisgrundlage erheblich solider zu machen. daran muss gedacht werden in solchen Fällen.
Sprecherin 1: An einem anderen Punkt könnte das neue Gesetz, würde es so in Kraft treten allerdings die Lage auch übersichtlicher machen. Da das Völkerstrafgesetzbuch ermöglicht umfassend die Taten, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden können, auch in Deutschland anzuklagen, könnte sich daraus ein Argument gegen die gegebenenfalls irgendwann einmal beantragte Auslieferung deutscher Staatsbürger nach Den Haag ergeben.
Sprecher 2: Das Statut des Internationalen Ständigen Strafgerichtshofes sieht nämlich vor, dass die jeweiligen Nationalstaaten aus denen die Täter kommen, oder in denen die Opfer geschädigt wurden, völkerrechtliche Verbrechen selbst verfolgen. Das Gericht selbst will nur in Ausnahmesituationen in Erscheinung treten und die Auslieferung einen solchen Täters beantragen.
Sprecherin 1: Professor Rainer Keller begrüßt diesen Vorrang der nationalstaatlichen vor der internationalen Strafgerichtsbarkeit.
Es ist vorgesehen im Statut, dass die Staaten gegenüber ihren Staatsbürgern selbst vorgehen können, und der Internationalen Strafgerichtshof nur ergänzend tätig wird. Das ist kein Zugeständnis an altbackene Nationalismen, sonder dahinter steckt die Idee, dass es für eine Gesellschaft ein Lernprozess ist sich mit solchen Taten auseinander zusetzen und sie selbst aufzuarbeiten. Das halte ich auch für richtig, dass eine Gesellschaft sich bemüht Gerechtigkeit in ihr selbst herzustellen und sich diese Auseinandersetzung nicht abnehmen lässt von abstrakteren bürokratischen Einheiten, wie internationale Gerichte welche sind.
Sprecher 2: Der Fall Pinochet hat ein Beispiel dafür geliefert, wie nationalstaatliche Justiz und internationales Strafrecht zusammenwirken können.
Sprecherin 1: Die in Großbritannien verfügte Verhaftung des ehemaligen chilenische Juntavorsitzenden hat in Chile selbst die Diskussion über dessen Verantwortung für schwere Straftaten wieder in Gang gebracht. Während anfangs aber die Verhaftung Pinochets im Ausland und deren rechtliche und politische Legitimität im Zentrum der Diskussion stand, rückten nach der Überstellung Pinochets an Chile seine Verbrechen ins Zentrum der Debatte.
Sprecher 2: Dass Pinochet schliesslich doch nicht der Prozess gemacht wird weil er verhandlungsunfähig ist, könnte auch in völkerstrafrechtlichen Verfahren vor dem neuen internationalen Strafgerichtshof oder vor deutschen Gerichten geschehen: Selbst die Strafverfolgung von schlimmsten Verbrechen muß Grenzen haben, will sich der Versuch Gerechtigkeit zu schaffen nicht selbst diskreditieren.
Sprecherin 1: Im Augenblick geht es aber mit Blick auf das Völkerstrafrecht nicht so sehr um die Grenzen, die man der Verfolgung setzen muss. Wichtiger und schwieriger ist es den Weg zu finden, wie man das Völkerstrafrecht am besten zur Geltung bringt.
Sprecher 2: Und dafür muss auch geklärt sein, was man mit internationalem Strafrecht erreichen will. Für Hansjörg Geiger ist die Antwort klar:
Wir gehen davon aus, dass allein die Institution des Völkerstrafrechts eine abschreckende Wirkung hat. Deswegen ist es auch so wichtig, sie vor ein Gericht zu bringen - potentielle Straftäter müssen wissen, sie haben keine Chance dem Richter zu entkommen. Auch die Vergeltung im Sinn der Wiedergutmachung ist wichtig: das Opfer soll wenigstens sehen, dass die Täter, die es verletzt haben einer gerechten Strafe zugeführt worden sind. Das dient auch dem internationalen Rechtsfrieden.
Dateien:

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Weiterführende Links
- Entwurf eines Völkerstrafgesetzbuches | http://www.bmj.bund.de/frames/ger/themen/menschenrechte/10000487/index.html?sid=6fdaf003df93c1e818b905d5f3cd6310
- Stellungnahme von ai-Deutschland zum Völkerstrafgesetzbuch | http://www.jochen-birk.de/Stellungnahme_VStGB.pdf