Kein Durchsuchungsgroschen für das BKA

06.08.2008 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Recht

Das geplante neue Gesetz macht aus deutschen Polizeibeamten keine FBI-Agenten, aber die Datensicherheit der Bürger leidet

konkret 08/ 2008: Das neue BKA-Gesetz weist der Polizeibehörde weitere Aufgaben zu. Künftig soll sie nicht nur bei der Strafverfolgung tätig werden, sondern auch in der Gefahrenabwehr. Es ist der dritte große Sprung nach vorne. Der "internationale Terrorismus" hat dabei weniger zu befürchten, als die Freiheitsrechte der Bürger und Bürgerinnen im Inland.

Es gibt auch eine gute Nachricht: „Die Änderung des BKA-Gesetzes“ verspricht Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, „wird keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.“ Aber auch wenn Computer künftig nicht wegen eines Durchsuchungsgroschens verteuert werden müssen, und auch kein Abhörcent auf die Telefongebühren das Budget des BKA entlasten soll – Sicherheit hat auch künftig ihren Preis. Vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft, zwei neue Informationspflichten für die Bürger und 26 neue Informationspflichten für Behörden, kündigt die Begründung des Entwurfes für ein „Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ und qualifiziert das als nicht genau quantifizierbare „Bürokratiekosten.“ Präziser sind schon die im Haushaltsplan angesetzten Beträge für das anspruchsvolle Hochsicherheits-Projekt, mit dem Bundesinnenminister Schäuble, wie er vor kurzem vor der Bundesakademie für Sicherheitspolitik verkündete, den „Rückgang bewährter Schutzmechanismen“ und das „Nachlassen sozialer Kontrolle“ durch verstärkte polizeiliche Informationsgewinnung kompensieren will. 18,5 Millionen EUR werden als Start- und Investitionskosten veranschlagt, bei 10 Millionen EUR sollen die laufenden Kosten liegen, verursacht unter anderem durch 130 neue Stellen – bei einem Gesamtetat von derzeit etwa 360 Millionen EUR jedenfalls keine ganz kleine Summe.

Wahrscheinlich interessanter ist für das BKA eine Vorschrift wie der neue § 20l BKA-Gesetz, der die Überwachung der Telekommunikation von Menschen erlaubt, die verdächtigt werden eine Straftat nach § 129a StGB (Gründung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) vorzubereiten. Die Telekommunikationsüberwachung ist auch erlaubt, bei jemandem, der eine dringende Gefahr „für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt“ verursacht. In solchen Fällen kann auch die Kommunikation von Menschen überwacht werden, die im Verdacht stehen Mitteilungen für diese bestimmten Gefahr verursachenden Personen entgegenzunehmen oder Nachrichten von diesen weiterzuleiten oder deren Telekommunikationsanschlüsse von Personen benutzt werden könnten, die für solche gefahren verantwortlich sind. Dass diese erhebliche Ausweitung von Überwachungsmöglichkeiten durch das BKA mit einem Richtervorbehalt versehen ist, wird wohl nicht für allzu große Probleme sorgen: Zum einen hat sich schon bei richterlichen Genehmigungen für Überwachungsmaßnahmen anderer Polizeibehörden gezeigt, dass die Bereitschaft der Richter, die Polizei einzuschränken eher gering ist. Zum anderen ist zuständig für richterliche Genehmigungen der BKA-Maßnahmen das Amtsgericht am Sitz der Polizeibehörde, was die richterliche Unabhängigkeit am Amtsgericht Wiesbaden zwar nicht aufhebt, aber auf die Besetzung der dortigen Planstellen doch Auswirkungen haben könnte. Neben der Telekommunikationsüberwachung wird in den neuen §§ 20a bis 20x BKA-Gesetz (yz sind also noch frei) auch noch die Rasterfahndung, die Lokalisierung von Mobilfunkkarten, die polizeiliche Beobachtung, der Lausch- und Spähangriff, sowie der Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme, also die Online-Durchsuchung geregelt, die vor kurzem das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat.

Das BKA-Gesetz ist damit auch das erste Polizeigesetz, in dem die Grundsätze, die die Verfassungsrichter in ihrem Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) entwickelt haben, umgesetzt werden. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hatte anhand einer Beschwerde über das nordrheinwestfälische Verfassungssschutzgesetz, dessen Paragraph 5 es für nichtig erklärte, ein neues Grundrecht aus der Taufe gehoben: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.“ Allerdings hatten die Verfassungsrichter auch schon in dieser Entscheidung klarsgestellt, dass das neue Grundrecht durchaus Schranken kennt. Auch für dieses Verfahren hatte das BKA eine gewisse Rolle gespielt, da bekannt war, dass das BKA bereits nicht näher bekannte Online-Durchsuchungen ohne gesetzliche Ermächtigung durchgeführt hatte. Der zur Verhandlung nach Karlsruhe geladene BKA-Präsident konnte dort zur Debatte über Online- Durchsuchen allerdings wenig beitragen, da er keine Genehmigung des Bundesinnenministeriums erhalten hatte vor dem höchsten deutschen Gericht auszusagen.

Vor diesem Hintergrund ist § 20k BKA-G eine bemerkenswerte Vorschrift, denn sie lässt verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme in äußerst weitem Umfang zu, wenn sie nur irgendwie in Zusammenhang mit „Gefahren des internationalen Terrorismus“ oder der Gefahr einer Straftat nach §129a StGB zu bringen sind: Es soll insbesondere ausreichen „wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“, und zwar selbst „wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt.“ Den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts wird dadurch Rechnung getragen, dass ein siebter Absatz vorsieht, dass nach Maßgabe technischer Möglichkeiten, die Erhebung von „Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen“ unterbleiben soll. Sollte sich das – wie wohl fast immer – nicht vermeiden lassen, sollen die Daten, die diesen Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht verwertet werden dürfen. Sie müssen auch unverzüglich gelöscht werden.

Dass so ein effizienter Grundrechtsschutz aussehen soll, der das Vertrauen in die grundsätzliche Integrität informationstechnischer Systeme erhält, ist zwar angesichts der Politik der Inneren Sicherheit in der Bundesrepublik nicht gerade eine Überraschung, es verblüfft aber doch, wie selbstsicher hier die rot-schwarze Bundesregierung nicht mal ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen signalisiert, dass man – neues Grundrecht hin, neues Grundrecht her – in erster Linie am Ausbau der polizeilichen Befugnisse interessiert ist. Zwar hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass neue Befugnisse im IT-Bereich in der Öffentlichkeit aufmerksam und kritisch verfolgt werden, auch an dem Entwurf für das neue BKA-Gesetz ist bereits scharfe Kritik formuliert worden. Angesichts der Eigendynamik der sicherheitspolitischen Entwicklungen und der Kompliziertheit der neuen Vorschriften, ist allerdings nicht anzunehmen, dass das Gesetzgebungsverfahren von der Öffentlichkeit nennenswert beeinflusst werden kann.

Weiterführende Links

    Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages | http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2008/22218699_kw38_innen/
    Der Entwurf des BKA-Gesetzes | http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Gesetze/Entwurf__BKAG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Entwurf_BKAG.pdf
    Das BKA bei Krimpedia | http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/BKA_(Bundeskriminalamt)

 

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