Nürnberg zum zweiten?

06.11.1998 | AutorIn:  Dr. Oliver Tolmein | Globalisierung

Veröffentlicht in: Konkret 11 / 98, S. 24: Mit 120 gegen 21 Stimmen beschloß in Rom eine Uno-Konferenz die Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs betreffend Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit

Seit über drei Jahren ziehen sich die Verhandlungen des Kriegsverbrechertribunals in Den Haag für den Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien dahin - und niemand kann ernstlich behaupten, daß dessen Anklagen und Richtersprüche wesentlich zur Aufklärung der Geschehnisse oder Klärung individueller Schuld an den begangenen Verbrechen beigetragen hätten. Wie sollten sie auch, ist doch im Strafprozeß nach westlichem Verständnis die Wahrheitsfindung gerade kein absolutes Ziel, das den Einsatz jedes Mittels rechtfertigt. Ebenso bedeutend wie die Effizienz des Verfahrens ist seine Fairneß gegenüber dem Angeklagten.

Das führt gerade in Fällen, in denen nicht nur die Taten im einzelnen bestritten werden, sondern auch nicht offensichtlich ist, wer sie wie und wo begangen hat, bei denen also umfängliche Ermittlungsarbeit und minutiöse Beweiserhebung über oft Jahre zurückliegende Vorfälle vonnöten ist, zu erheblichen Beweis-Problemen: Statt der symbolträchtigen, die Welt und die Opfer dieser Verbrechen befriedigenden Ahndung von Makrokriminalität beherrscht das zähe Ringen um Verfahrensfragen die Verhandlungen.

Die wenigen Anklagen wegen Massenvergewaltigungen, die im Verlauf des Krieges die Weltöffentlichkeit alarmiert hatten, liefern für diese prozessualen Schwierigkeiten ein bedrückendes Beispiel. Entweder wurden sie gar nicht verhandelt, oder sie scheiterten im Verlauf der Verhandlungen an Auseinandersetzungen über Möglichkeiten der Beweiserhebung: Durfte die Anklage verschweigen, daß ihre Hauptbelastungszeugin wegen posttraumatischer Streß-Symptome in längerer Behandlung war, und ein psychologisches Gutachten, das auch Ausführungen über ihr Erinnerungsvermögen enthält, nicht zu den Akten nehmen, um die Privatsphäre des Opfers zu schützen? Oder hat sie damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil dem Angeklagten die Chance genommen wurde, das Erinnerungsvermögen der Zeugin in Zweifel zu ziehen?

Anders als gedacht standen vor den Richtern bislang auch nicht die vermeintlichen oder tatsächlichen Hauptkriegsverbrecher, sondern vor allem Täter aus mittleren und unteren Hierarchieebenen der jeweiligen Kriegsparteien. Angesichts dessen ist der Enthusiasmus, mit der die Verabschiedung des Statuts für den Ständigen Internationalen Strafgerichtshof auf der UN-Delegiertenkonferenz in Rom als "zivilisationsgeschichtlicher Fortschritt" gefeiert wurde, schwer verständlich. Seltsam mutet auch an, daß einer der entscheidenden Protagonisten des neuen Tribunals ausgerechnet Deutschland ist, dessen juristische Community nach wie vor der Meinung ist, den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen hafte das Odium der Siegerjustiz an, während Israel und die USA "aktiven Widerstand" gegen die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes ankündigen.

Während die einen den Weltstrafgerichtshof als Meilenstein auf dem Weg zu einer umfassenden Durchsetzung der Menschenrechte mit Hilfe eines Weltsanktionsrechtes sehen, befürchten die anderen vor allem dessen politische Instrumentalisierung. Das in Rom verabschiedete Statut gibt diesen Befürchtungen Nahrung: Zwar werden in den Artikel 6, 7 und 8 Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (korrekt wäre: Menschheit) und Kriegsverbrechen, also gravierende und elementare Verbrechen, die in jedem Verständnis Menschenrechtsverletzungen darstellen, unter Strafe gestellt. Die ausführlichen Erläuterungen weiten die Strafbarkeit, und damit die Möglichkeit, symbolträchtige Verfahren zu führen, erheblich aus: Das ist an manchen Punkten erfreulich, weil so erstmals im internationalen Kriegs- und Völkerrecht "Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution" im Rahmen von Kriegshandlungen als eigenständige Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert werden, andererseits umfaßt allein der Tatbestand des Kriegsverbrechens 48 Varianten, darunter so weit auslegbare wie "ungesetzliche Deportation und ungesetzliches Einsperren" oder die "erhebliche Zerstörung von Eigentum, die nicht durch militärische Notwendigkeiten begründet ist".

Das erscheint vor allem bedenklich, weil der Weltstrafgerichtshof nicht nach dem Legalitätsgrundsatz handeln und alle dieser weltweit hundertfach begangenen Verbrechen verhandeln kann: Jede Ausweitung der Strafbarkeit führt so zu einer Verschärfung der Ungleichbehandlung und erhöht damit die Gefahr, daß der Indienstnahme des Tribunals zu anderen Zwecken Vorschub geleistet wird. Ein starkes Indiz für diese Befürchtungen ist die überraschende Aufnahme von Punkt b in Artikel 8 (Kriegsverbrechen), der "die direkte oder indirekte Umsiedlung von Bevölkerung der Besatzungsmacht in die von ihr besetzten Gebiete" unter Strafe stellt. Dieser Straftatbestand wirkt nicht nur so, als sei er maßgeschneidert, um Israelis unter Anklage stellen zu können, tatsächlich waren erst nach Aufnahme dieses Passus Syrien und Ägypten, die der Einrichtung des Tribunals lange Zeit ablehnend gegenüberstanden, bereit, für das Statut zu stimmen.

Die israelische Völkerrechtlerin Ruth Lapidoth hat in einem Interview mit der "Jüdischen Allgemeinen Wochenzeitung" das Szenario skizziert, das zu vermeiden Israel nach jahrelangem Einsatz für den Internationalen Strafgerichtshof nun bestimmt hat, dessen Statut abzulehnen: "Syrien, ein künftiger Staat Palästina, der Weltsicherheitsrat und jeder Signaturstaat könnten Listen israelischer >Kriegsverbrecher< veröffentlichen und die Erlassung eines weltweiten Haftbefehls gegen sie verlangen. Zumindest in einem Teil der Fälle wäre denkbar, daß der Gerichtshof aktiv wird, falls Israel nach dem Inkrafttreten der Konvention neue Siedlungen errichtet oder bestehende ausbaut." Der politische und moralische Schaden für Israel, wenn seine Staatsbürger sich so auf der Anklagebank wiederfänden, vor der ein halbes Jahrhundert zuvor über die Vernichtung von sechs Millionen Juden verhandelt wurde, wäre auch dann enorm, wenn es nicht zu einer Verurteilung käme.

Dieser durchsichtige, aber wirksame Vorstoß gegen Israel ist ein besonders einprägsames Beispiel für die Gefahren, die daraus erwachsen können, daß nicht klar unterschieden wird zwischen der Klärung juristischer Schuldfragen und der Auseinandersetzung über das gewaltförmige Vorgehen von Staaten in der internationalen Politik. Die Erwartung, daß gerade die justizförmige Bewältigung von Konflikten der Moral weltweit auf die Sprünge helfen könne, überzeugt derzeit weder mit Blick auf die Entwicklung internationaler Konflikte im allgemeinen noch bei Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit internationaler Rechtsprechung im besonderen.

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